Jahrgang 2013 |
Ausgegeben am 10. Jänner 2013 |
Teil römisch zwei |
26. Verordnung: | Abschluss von Versicherungsverträgen durch die Bundesverwaltung gemäß Paragraph 70, Absatz 5, BHG 2013 |
Auf Grund des Paragraph 70, Absatz 5, Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2012,, wird verordnet:
Abgeschlossene Versicherungsverträge sind periodisch, mindestens jährlich, jedenfalls aber vor einer allfälligen Verlängerung auf die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit ihrer Aufrechterhaltung zu überprüfen und das diesbezügliche Ergebnis aktenmäßig zu dokumentieren. Entbehrlich gewordene Versicherungsverträge sind zum nächstmöglichen Termin aufzukündigen.
Die Bestimmungen der Paragraphen eins bis 6 gelten sinngemäß für den Abschluss von Versicherungen für im Gewahrsam des Bundes befindliche fremde Sachen.
Die Bestimmungen der Paragraphen eins bis 6 gelten sinngemäß für den Abschluss von Versicherungen zugunsten Dritter. Solche Versicherungen dürfen grundsätzlich nicht abgeschlossen werden, wenn bereits ein Versicherungsschutz oder eine sonstige gesetzliche oder vertragliche Haftung anderer Rechtspersonen für derartige Risken besteht.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Die Richtlinien für den Abschluss von Versicherungsverträgen durch die Bundesverwaltung gemäß Paragraph 58, Absatz 5, BHG, AÖF Nr. 148 aus 1992, in der Fassung AÖF Nr. 305 aus 1993,, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
Fekter
„Die Republik Österreich, vertreten durch ..., haftet gemäß Paragraphen 978 bis 980 ABGB für die nachstehend angeführten Leihgaben ... jeweils bis zur Höhe des Verkehrswertes im Zeitpunkt der Beschädigung oder des Verlustes, maximal bis zu folgenden für die einzelnen Leihgaben angegebenen Beträgen, und zwar für die Zeit vom ... bis zum Zeitpunkt ihrer Rückgabe an die Leihgeberin oder den Leihgeber (vorgesehen ...). In diesem Umfang wird die Haftung zusätzlich auch für solche Schäden übernommen, die an diesen Leihgaben im obgenannten Zeitraum ohne Verschulden der Leihgeberin oder des Leihgebers oder der Leihnehmerin oder des Leihnehmers entstehen, sofern es sich hiebei nicht um Schäden handelt, die auch ohne Durchführung des Leihvertrages entstanden wären. In diesem Fall hat jedoch die Leihgeberin oder der Leihgeber alle gegebenenfalls gegen Dritte bestehenden Ansprüche auf Ersatz der an der Leihgabe eingetretenen Schäden bis zur Höhe der Ersatzleistung des Bundes an diesen abzutreten. Das gleiche gilt für den Fall des Verlustes der Leihgabe.“