Jahrgang 2013 |
Ausgegeben am 30. August 2013 |
Teil römisch zwei |
257. Verordnung: | Änderung der Verordnung über die nach dem Studienförderungsgesetz 1992 dem Studienort gleichzusetzenden Gemeinden |
Auf Grund der Paragraphen 26, Absatz 4 und 76 Absatz 2, des Studienförderungsgesetzes 1992 – StudFG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2013,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen, dem Bundesminister für Gesundheit und der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die nach dem Studienförderungsgesetz 1992 dem Studienort gleichzusetzenden Gemeinden, Bundesgesetzblatt Nr. 604 aus 1993,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 447 aus 2008, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 113 aus 2013, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Paragraph 24, lautet:
Dem Studienort Hagenberg im Mühlviertel sind wegen ihrer verkehrsgünstigen Lage folgende Gemeinden gleichzusetzen: Engerwitzdorf, Gallneukirchen, Katsdorf, Kefermarkt, Linz, Neumarkt im Mühlkreis, Pregarten, Ried in der Riedmark, Tragwein, Unterweitersdorf, Wartberg ob der Aist.“
Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Paragraph 45, erhält die Bezeichnung „§ 46“; folgender Paragraph 45, wird eingefügt:
Darüber hinaus wird eine Gemeinde dem Studienort gleichgesetzt, wenn in einem Verfahren über die Zuerkennung von Studienbeihilfe nachgewiesen wird, dass die tägliche Fahrzeit zwischen dieser Gemeinde und dem Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel höchstens 40 Minuten beträgt.“
Töchterle