BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 28. August 2013

Teil römisch zwei

254. Verordnung:

Änderung der Ausländerbeschäftigungsverordnung

254. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Ausländerbeschäftigungsverordnung geändert wird

Auf Grund des Paragraph eins, Absatz 4, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,, wird verordnet:

Die Ausländerbeschäftigungsverordnung – AuslBVO, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1990,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Paragraph eins, Ziffer 13, lautet:

  1. Ziffer 13
    Ehegatten, eingetragene PartnerInnen und ledige Kinder bis zum vollendeten 21. Lebensjahr von Mitgliedern diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen (einschließlich ständiger Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen) von Argentinien, Australien, Indien, Israel, Kanada, Südafrika und den Vereinigten Staaten von Amerika in der Republik Österreich, die mit diesen Mitgliedern in einem gemeinsamen Haushalt im Bundesgebiet leben, sofern auch die Angehörigen von Mitgliedern österreichischer diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen (einschließlich ständiger Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen) in Argentinien, Australien, Indien, Israel, Kanada, Südafrika und den Vereinigten Staaten von Amerika - jeweils auf Basis der Gegenseitigkeit - unter den gleichen Voraussetzungen eine Beschäftigung in diesen Staaten aufnehmen dürfen; für Kinder mit Behinderung gilt keine Altersbeschränkung;“

Hundstorfer