BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 23. August 2013

Teil römisch zwei

244. Verordnung:

Änderung der Landeslehrer-Controllingverordnung

244. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Landeslehrer-Controllingverordnung geändert wird

Auf Grund

  1. Ziffer eins
    des Paragraph 4, Absatz 7, des Finanzausgleichsgesetzes 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2013,, und
  2. Ziffer 2
    des Paragraph 4, des Bildungsdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2013,,
wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen verordnet:

Die Landeslehrer-Controllingverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 390 aus 2005,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 5, werden die Wendungen „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ jeweils durch die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Absatz 2, entfallen der vorletzte und der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 6, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente an Grundbeschäftigung:
    Die für das Schuljahr gemeldeten Werte aus den Datenfeldern BAUSM und BAUSMK der Anlage sind je Planstellenbereich (Schulart) zu addieren und durch (100 x 12) zu teilen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 6, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Die Zahl der Mehrdienstleistungen der 12 Monate eines Schuljahres in Stunden aus den Datenfeldern MDL und ZKMDL der Anlage sind zu addieren und in den einzelnen Planstellenbereichen wie folgt in Vollbeschäftigungsäquivalente umzurechnen:
    1. Litera a
      in den Planstellenbereichen Volksschulen und Sonderpädagogik wird die Zahl der Stunden durch (4,33 x 12 x 22) geteilt;
    2. Litera b
      in den Planstellenbereichen Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und Polytechnische Schulen wird die Zahl der Stunden durch (4,33 x 12 x 21) geteilt;
    3. Litera c
      im Planstellenbereich Berufsschulen wird die Zahl der Stunden durch (4,33 x 12 x 23) geteilt.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 10, samt Überschrift lautet:

„Übergangsbestimmung

Paragraph 10,

Sofern die elektronische Datenübermittlung gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit der Anlage nicht in ausreichender Qualität erfolgt, kann die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur zusätzlich zur Datenübermittlung gemäß Paragraph 3, die Übermittlung von Daten unter Verwendung von zur Verfügung gestellten Formblättern anordnen.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 3, Absatz eins und 2, Paragraph 4, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 244 aus 2013, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Paragraph 6, Ziffer eins und 2, Paragraph 10, samt Überschrift sowie die Anlage zu Paragraph 3, Absatz eins, in der genannten Fassung treten mit 1. September 2014 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 7, Die Anlage wird durch die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage ersetzt.

Schmied