244. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Landeslehrer-Controllingverordnung geändert wird
Auf Grund
des § 4 Abs. 7 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 49/2013, unddes Paragraph 4, Absatz 7, des Finanzausgleichsgesetzes 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2013,, und
des § 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2013,des Paragraph 4, des Bildungsdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2013,,
wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen verordnet:
Die Landeslehrer-Controllingverordnung, BGBl. II Nr. 390/2005, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 27/2008, wird wie folgt geändert:Die Landeslehrer-Controllingverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 390 aus 2005,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 5 werden die Wendungen „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ jeweils durch die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 5, werden die Wendungen „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ jeweils durch die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 Abs. 2 entfallen der vorletzte und der letzte Satz.In Paragraph 3, Absatz 2, entfallen der vorletzte und der letzte Satz.
3.Novellierungsanordnung 3, § 6 Z 1 lautet:Paragraph 6, Ziffer eins, lautet:
Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente an Grundbeschäftigung:
Die für das Schuljahr gemeldeten Werte aus den Datenfeldern BAUSM und BAUSMK der Anlage sind je Planstellenbereich (Schulart) zu addieren und durch (100 x 12) zu teilen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 6 Z 2 lautet:Paragraph 6, Ziffer 2, lautet:
Die Zahl der Mehrdienstleistungen der 12 Monate eines Schuljahres in Stunden aus den Datenfeldern MDL und ZKMDL der Anlage sind zu addieren und in den einzelnen Planstellenbereichen wie folgt in Vollbeschäftigungsäquivalente umzurechnen:
in den Planstellenbereichen Volksschulen und Sonderpädagogik wird die Zahl der Stunden durch (4,33 x 12 x 22) geteilt;
in den Planstellenbereichen Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und Polytechnische Schulen wird die Zahl der Stunden durch (4,33 x 12 x 21) geteilt;
im Planstellenbereich Berufsschulen wird die Zahl der Stunden durch (4,33 x 12 x 23) geteilt.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 10 samt Überschrift lautet:Paragraph 10, samt Überschrift lautet:
„Übergangsbestimmung
§ 10.Paragraph 10,
Sofern die elektronische Datenübermittlung gemäß § 3 in Verbindung mit der Anlage nicht in ausreichender Qualität erfolgt, kann die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur zusätzlich zur Datenübermittlung gemäß § 3 die Übermittlung von Daten unter Verwendung von zur Verfügung gestellten Formblättern anordnen.“ Sofern die elektronische Datenübermittlung gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit der Anlage nicht in ausreichender Qualität erfolgt, kann die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur zusätzlich zur Datenübermittlung gemäß Paragraph 3, die Übermittlung von Daten unter Verwendung von zur Verfügung gestellten Formblättern anordnen.“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 11 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 244/2013 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. § 6 Z 1 und 2, § 10 samt Überschrift sowie die Anlage zu § 3 Abs. 1 in der genannten Fassung treten mit 1. September 2014 in Kraft.“Paragraph 3, Absatz eins und 2, Paragraph 4, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 244 aus 2013, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Paragraph 6, Ziffer eins und 2, Paragraph 10, samt Überschrift sowie die Anlage zu Paragraph 3, Absatz eins, in der genannten Fassung treten mit 1. September 2014 in Kraft.“
7.Novellierungsanordnung 7, Die Anlage wird durch die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage ersetzt.
Schmied