238. Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Alkoholvortestgeräteverordnung geändert wird
Auf Grund des § 5a Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159, in der Fassung der 25. StVO-Novelle, BGBl. I Nr. 39/2013, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie verordnet:Auf Grund des Paragraph 5 a, Absatz 3, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159, in der Fassung der 25. StVO-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die zur Atemalkoholüberprüfung geeigneten Geräte und die zu deren Handhabung zu ermächtigenden Organe der Straßenaufsicht (Alkoholvortestgeräteverordnung), BGBl. II Nr. 404/2005, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die zur Atemalkoholüberprüfung geeigneten Geräte und die zu deren Handhabung zu ermächtigenden Organe der Straßenaufsicht (Alkoholvortestgeräteverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 404 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 1 lautet:Paragraph eins, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Als Geräte, die geeignet sind, die Atemluft von Personen auf den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol zu überprüfen (§ 5 Abs. 2a StVO) werden folgende Geräte bestimmt:Als Geräte, die geeignet sind, die Atemluft von Personen auf den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol zu überprüfen (Paragraph 5, Absatz 2 a, StVO) werden folgende Geräte bestimmt:
Gerätebezeichnungen: AlcoQuant6020
AlkoQuant6020plus
Hersteller: EnviteC – Wismar GmbH“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem bisherigen Text des § 5 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Abs. 2 angefügt:Dem bisherigen Text des Paragraph 5, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 238/2013 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“Paragraph eins, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 238 aus 2013, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
Mikl-Leitner