224. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zur Ausgestaltung des Warnhinweises von Alternativen Investmentfonds (AIF-Warnhinweisverordnung)
Auf Grund des § 49 Abs. 5 des Alternativen Investmentfonds Manager-Gesetzes – AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 49, Absatz 5, des Alternativen Investmentfonds Manager-Gesetzes – AIFMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung ist auf Warnhinweise gemäß § 49 Abs. 4 AIFMG anwendbar. Diese Verordnung ist auf Warnhinweise gemäß Paragraph 49, Absatz 4, AIFMG anwendbar.
Ausgestaltung des Warnhinweises
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Ein Warnhinweis eines Alternativen Investmentfonds (AIF), welcher gemäß § 49 AIFMG zum Vertrieb in Österreich an Privatkunden zugelassen ist, hat in deutscher Sprache, gut sichtbar, eindeutig erkennbar und leicht lesbar zu sein und die Anforderungen des § 3 zu erfüllen.Ein Warnhinweis eines Alternativen Investmentfonds (AIF), welcher gemäß Paragraph 49, AIFMG zum Vertrieb in Österreich an Privatkunden zugelassen ist, hat in deutscher Sprache, gut sichtbar, eindeutig erkennbar und leicht lesbar zu sein und die Anforderungen des Paragraph 3, zu erfüllen.
(2)Absatz 2,Der Warnhinweis gemäß Abs. 1 hat bereits zum Zeitpunkt der Einbringung der Anzeige gemäß § 49 Abs. 2 AIFMG im Kundeninformationsdokument (KID) oder im Vereinfachten Prospekt enthalten zu sein.Der Warnhinweis gemäß Absatz eins, hat bereits zum Zeitpunkt der Einbringung der Anzeige gemäß Paragraph 49, Absatz 2, AIFMG im Kundeninformationsdokument (KID) oder im Vereinfachten Prospekt enthalten zu sein.
(3)Absatz 3,Der Warnhinweis gemäß Abs. 1 hat ebenso in sämtlichen Werbeunterlagen des AIF oder des Alternativen Investmentfondsmanagers (AIFM) enthalten zu sein, welche für den Vertrieb in Österreich verwendet werden. Sofern ein Werbemittel einen schriftlichen Warnhinweis nicht zulässt, ist der Inhalt des Warnhinweises auf eine andere geeignete Weise wieder zu geben. Ein allgemeiner Verweis, wo der Warnhinweis abgerufen werden kann, reicht dabei nicht aus.Der Warnhinweis gemäß Absatz eins, hat ebenso in sämtlichen Werbeunterlagen des AIF oder des Alternativen Investmentfondsmanagers (AIFM) enthalten zu sein, welche für den Vertrieb in Österreich verwendet werden. Sofern ein Werbemittel einen schriftlichen Warnhinweis nicht zulässt, ist der Inhalt des Warnhinweises auf eine andere geeignete Weise wieder zu geben. Ein allgemeiner Verweis, wo der Warnhinweis abgerufen werden kann, reicht dabei nicht aus.
Wortlaut
§ 3.Paragraph 3,
Ein Warnhinweis hat wie folgt zu lauten:
„Weder der [Name des AIF] noch die [Name des AIFM] unterliegt einer Aufsicht der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) oder einer sonstigen österreichischen Behörde. Die Aufsicht obliegt ausschließlich der [Name der Herkunftsstaatsbehörde oder der zuständigen Behörde des Referenzmitgliedstaats des AIFM]. Weder ein etwaiger Prospekt noch ein Kundeninformationsdokument (KID) oder ein Vereinfachter Prospekt wurden von der FMA oder einer sonstigen österreichischen Behörde geprüft. Die FMA oder eine sonstige österreichische Behörde haften nicht für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Vertriebsunterlagen.“
Inkrafttreten
§ 4.Paragraph 4,
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Ettl Kumpfmüller