Jahrgang 2013 |
Ausgegeben am 23. Juli 2013 |
Teil römisch zwei |
218. Kundmachung: | Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs über die elektronische Durchführung von Verfahren |
Der Verfassungsgerichtshof hat am 28. Juni 2013 die aus der Anlage ersichtliche „Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs über die elektronische Durchführung von Verfahren“ (Paragraph 14, Absatz eins, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,) beschlossen.
Faymann
Für die Aufbewahrung elektronisch geführter Akten und der dafür angelegten Verzeichnisse sowie der für deren Lesbarkeit einschließlich der Suche gem. Paragraph 4, Absatz 3, erforderlichen Daten und Programme gelten die Vorschriften des Bundesarchivgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 1999,.