BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 23. Juli 2013

Teil römisch zwei

217. Verordnung:

Milchquotenzuteilungsverordnung 2013

217. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Zuteilung von Milchquoten im Zwölfmonatszeitraum 2013 aus 2014, (Milchquotenzuteilungsverordnung 2013)

Auf Grund des Paragraph 10, Absatz 2, des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2012,, wird verordnet:

Allgemeine Vorschriften

Paragraph eins,

Diese Verordnung dient der Durchführung

  1. Ziffer eins
    der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), Amtsblatt Nummer L 299 vom 16.11.2007 Seite 1, und
  2. Ziffer 2
    der Verordnung (EG) Nr. 595 aus 2004, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1788 aus 2003, des Rates über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor, Amtsblatt Nummer L 94 vom 31.3.2004 Seite 22.

Zuständigkeit

Paragraph 2,

Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.

Zuteilungsmenge

Paragraph 3,

Mit Wirksamkeit ab dem Zwölfmonatszeitraum 2013 aus 2014, werden 30 000 t Milchquote für Lieferungen an Milcherzeuger zugeteilt.

Antragstellung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Sofern ein Milcherzeuger im Jahr 2013 keinen Beihilfeantrag abgegeben hat, aber ansonsten die Voraussetzungen nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins a, MOG 2007 erfüllt, hat er bis spätestens 30. August 2013 die Zuteilung der Milchquote nach einem von der AMA aufgelegten Muster bei der AMA zu beantragen.
  2. Absatz 2,Sofern ein Milcherzeuger im Jahr 2013 einen Beihilfeantrag abgegeben hat und auch die Voraussetzungen nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins a, MOG 2007 erfüllt, kann er den Antrag auf Quotenzuteilung bis spätestens 30. August 2013 schriftlich zurücknehmen. Dieses Schreiben ist bei der AMA einzubringen.

Zuteilungsbemessung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Für die Zuteilungsbemessung ist die zum Stichtag 31. März 2013 einzelbetrieblich zustehende Quote für Lieferungen des Betriebs (Hauptbetrieb und Teilbetriebe) sowie allfälliger Almbetriebe und der repräsentative Fettgehalt der Quote für Lieferungen des Hauptbetriebs maßgeblich.
  2. Absatz 2,Die Zuteilung erfolgt nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, MOG 2007 auf den Hauptbetrieb.

Zuteilung

Paragraph 6,

Die AMA hat über die Anträge auf Zuteilung zu entscheiden und den Milcherzeugern die zugeteilten Quoten für Lieferungen sowie deren repräsentativen Fettgehalt mit Wirksamkeitsbeginn 1. April 2013 mitzuteilen. Die Quoten für Lieferungen sind auf jeweils ganze Zahlen kaufmännisch zu runden.

Berlakovich