BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 22. Juli 2013

Teil römisch zwei

216. Verordnung:

Änderung der Grundausbildungsverordnung-BKA

216. Verordnung des Bundeskanzlers, mit der die Verordnung über die Grundausbildung für die Bediensteten des Ressortbereiches (Grundausbildungsverordnung-BKA) geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 25 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333, in der geltenden Fassung und des Paragraph 67, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG 1948), Bundesgesetzblatt Nr. 86, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Die Verordnung des Bundeskanzlers über die Grundausbildung für die Bediensteten des Ressortbereiches (Grundausbildungsverordnung-BKA), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz eins, lautet samt Überschrift:

„Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für Bedienstete im Ressortbereich des Bundeskanzleramtes, die aufgrund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen verpflichtet sind, eine Grundausbildung zu absolvieren, oder für die gemäß Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
    Der Ressortbereich im Sinne dieser Verordnung umfasst folgende Ausbildungsbereiche:
    1. Ziffer eins
      Zentralleitung des Bundeskanzleramtes (samt Gleichbehandlungsanwaltschaft, ständige Vertretung bei der OECD und KommAustria)
    2. Ziffer 2
      Österreichisches Staatsarchiv
    3. Ziffer 3
      Asylgerichtshof, ab 1.1.2014 Bundesverwaltungsgericht
    4. Ziffer 4
      Datenschutzkommission, ab 1.1.2014 Datenschutzbehörde.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    umfassende Kenntnisse über die Funktionsweise des Ressorts, der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union sowie ausgegliederter Verwaltungsbereiche“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3, lautet samt Überschrift:

„Ausbildungsleiterin/Ausbildungsleiter, Mentorin/Mentor, Lehrbeauftragte

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Ausbildungsleiterin/Ausbildungsleiter ist
    1. Ziffer eins
      im Ausbildungsbereich der Zentralleitung des Bundeskanzleramtes die Leiterin/der Leiter der Personalabteilung des Bundeskanzleramtes oder die/der von ihr/ihm mit dieser Aufgabe betraute Vertreterin/Vertreter,
    2. Ziffer 2
      im Ausbildungsbereich des Österreichischen Staatsarchivs die Leiterin/der Leiter der Personal- und Verwaltungsdirektion,
    3. Ziffer 3
      im Ausbildungsbereich des Asylgerichtshofes bzw. ab 1.1.2014 des Bundesverwaltungsgerichts die Leiterin/der Leiter der Präsidialabteilung,
    4. Ziffer 4
      im Ausbildungsbereich der Datenschutzkommission bzw. ab 1.1.2014 der Datenschutzbehörde die Leiterin/der Leiter der Datenschutzkommission bzw. Datenschutzbehörde oder die/der von ihr/ihm mit dieser Aufgabe betraute Vertreterin/Vertreter.
  2. Absatz 2,Die Ausbildungsleiterin/der Ausbildungsleiter hat jeder/jedem Auszubildenden die Beistellung einer Mentorin/eines Mentors aus dem Kreis der Bediensteten des jeweiligen Ausbildungsbereichs anzubieten. Im Mentorenmodell findet die Betreuung und Förderung von Bediensteten durch eine Führungskraft oder eine von dieser benannten geeigneten erfahrenen Kraft statt. Die Ausübung der Funktion als Mentorin/Mentor erfolgt freiwillig. Im Falle der Bestellung einer Richterin/eines Richters des Bundesverwaltungsgerichts zur/m Mentorin/Mentor, hat diese durch die Präsidentin/den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts zu erfolgen und kann von dieser/m jederzeit widerrufen werden.
  3. Absatz 3,Als Vortragende (Lehrbeauftragte) in den einzelnen Modulen sind entsprechend qualifizierte Bedienstete heranzuziehen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 4, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Grundausbildung erfolgt auf Grund der unterschiedlichen Anforderungen für Arbeitsplätze der
    1. Ziffer eins
      Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A, v1 für rechtskundige Verwendungen;
    2. Ziffer 2
      Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A, v1 für sonstige Verwendungen;
    3. Ziffer 3
      Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A, v1 für den Archivdienst;
    4. Ziffer 4
      Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A2, B, v2 für den Verwaltungs- und Rechnungsdienst;
    5. Ziffer 5
      Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A2, B, v2 für den Archivdienst;
    6. Ziffer 6
      Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3 bis A5, C, D, v3 und v4;
    7. Ziffer 7
      Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3 bis A5, C, D, v3 und v4 für den Archivdienst;
    8. Ziffer 8
      Entlohnungsgruppen h1, h2 und h3
    entweder zur Gänze oder teilweise getrennt.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 5, Absatz 2, 3 und 4 lauten:

  1. Absatz 2,Die Ausbildung in den einzelnen Fächern erfolgt in Form von Ausbildungsmodulen. Die einzelnen Module sind als
    1. Ziffer eins
      Seminar,
    2. Ziffer 2
      elektronischer Fernunterricht (e-learning-system),
    3. Ziffer 3
      Hausarbeit,
    4. Ziffer 4
      Selbststudium

    oder aus einer Kombination dieser Ausbildungsformen zu gestalten.

  2. Absatz 3,Die Teilnahme an Ausbildungsmodulen gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 gilt als Dienst.
  3. Absatz 4,Die theoretische Ausbildung ist je nach Anforderungen auf dem Arbeitsplatz der Auszubildenden/des Auszubildenden für Arbeitsplätze nachstehender Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen im folgenden Ausmaß zu absolvieren:
    1. Ziffer eins
      A1 und v1, 200 bis 280 Stunden;
    2. Ziffer 2
      A2 und v2, 190 bis 240 Stunden;
    3. Ziffer 3
      A3 bis A5 bzw. v3 und v4, 170 bis 220 Stunden;
    4. Ziffer 4
      h1, h2 und h3, 60 bis 90 Stunden“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Teil des von der Verwaltungsakademie des Bundes angebotenen Bildungsprogramms sind und“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    allenfalls über einen Zeitraum von bis zu zwei Monaten auf einem vom Stammarbeitsplatz verschiedenen Arbeitsplatz (Rotationsarbeitsplatz)“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 7, Absatz eins, lautet:

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Ausbildungsleiterin/der Ausbildungsleiter hat für jede/n Auszubildende/n einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen. Bei der Erstellung des Ausbildungsplans sind die/der Fachvorgesetzte sowie die/der Auszubildende einzubeziehen. Die persönlichen Verhältnisse der/des Bediensteten und die dienstlichen Interessen sind angemessen zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 7, Absatz 3, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 10, Absatz eins und 2 lauten:

  1. Absatz eins,Für jeden Ausbildungsbereich ist eine Dienstprüfungskommission zu bestellen, deren Mitglieder als Einzelprüferinnen/Einzelprüfer oder als Mitglieder eines Prüfungssenates tätig werden. Ein Prüfungssenat besteht aus einer/einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.
  2. Absatz 2,Die/Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Im Ausbildungsbereich des Bundesverwaltungsgerichts ist die/der Vorsitzende der Dienstprüfungskommission aus dem Kreis der Richterinnen/Richter zu bestellen.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 11, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Anrechnung hat nach der Durchführung einer Gleichwertigkeits- und Zweckmäßigkeitsprüfung der Dienstbehörde bzw. Personalstelle durch die Ausbildungsleiterin/den Ausbildungsleiter zu erfolgen. Abweichend davon hat die Gleichwertigkeits- und Zweckmäßigkeitsprüfung im Ausbildungsbereich des Bundesverwaltungsgerichts bei Angehörigen der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A, A1, v1, B, A2 oder v2 durch die Präsidentin/den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 12, werden folgende Absatz 3 bis 5 angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 3,, Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz 2, 3, 4 und Absatz 5, Ziffer 2,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 7, Absatz eins und 3, Paragraph 10, Absatz eins und die Anlagen 1 und 2 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2013, treten mit 1. August 2013 in Kraft.
  2. Absatz 4,Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz 2 und die Anlage 3 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  3. Absatz 5,Grundausbildungen, welche vor dem 1. August 2013 begonnen wurden, werden nach den bis zum 1. August 2013 gültigen Bestimmungen abgeschlossen.“

Novellierungsanordnung 13, Die Anlagen lauten:

(siehe Anlagen)

Faymann