BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 15. Juli 2013

Teil römisch zwei

209. Verordnung:

Erste Transparenzdatenbank-Leistungsangebotsverordnung 2013

209. Erste Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über Leistungsangebote nach dem Transparenzdatenbankgesetz 2012 (Erste Transparenzdatenbank-Leistungsangebotsverordnung 2013)

Auf Grund des Paragraph 39, Absatz 4, des Bundesgesetzes über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Paragraph eins,

Die Darstellung der Leistungsangebote im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 hat unter http://www.transparenzportal.gv.at zu erfolgen. Die Abfrage ist öffentlich und an keine spezielle Berechtigung gebunden.

Paragraph 2,

Die bestehenden Leistungsangebote und die gemäß Paragraph 39, Absatz 4, des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 dazu erforderlichen Angaben sind in der Anlage aufgelistet. Darüber hinaus sind im Transparenzportal zu jedem Leistungsangebot nähere Angaben zulässig, die der einheitlichen und übersichtlichen Information über die aufgelisteten Leistungsangebote dienen.

Fekter