Jahrgang 2013 |
Ausgegeben am 12. Juli 2013 |
Teil II |
208. Verordnung: | Section Control-Messstreckenverordnung Bosrucktunnel |
Aufgrund Paragraph 98 a, Absatz eins, StVO 1960 wird verordnet:
Als Wegstrecke, auf der in beiden Fahrtrichtungen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecke), wird der Abschnitt zwischen km 58,12 und km 63,77 der Richtungsfahrbahn Spielfeld der A 9 Pyhrn Autobahn (Weströhre des Bosrucktunnels) festgelegt.
Der Beginn und das Ende der überwachten Messstrecke sind anzukündigen.
Bures