205. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung geändert wird
Auf Grund des § 29 Abs. 1 und § 70 Abs. 4 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2013, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 29, Absatz eins und Paragraph 70, Absatz 4, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,, wird verordnet:
Die LMSVG-Aus- und Weiterbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 275/2008, geändert durch BGBl. II Nr. 322/2009, wird wie folgt geändert:Die LMSVG-Aus- und Weiterbildungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2008,, geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. b und c lauten:Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und c lauten:
ein Kolleg-Abschluss an einer der unter lit. a genannten Lehranstalten oder ein Abschluss an einer Sonderform der unter lit.a genannten Lehranstalten, oderein Kolleg-Abschluss an einer der unter Litera a, genannten Lehranstalten oder ein Abschluss an einer Sonderform der unter Litera a, genannten Lehranstalten, oder
eine Reifeprüfung an einer höheren Schule oder eine Berufsreifeprüfung jeweils in Verbindung mit einem einschlägigen Lehr- oder Facharbeiterabschluss (Abschlussprüfung); oder“
Stöger