204. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) und die Verordnung zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV-StAG) geändert werden204. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz (Geo.) und die Verordnung zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV-StAG) geändert werden
Auf Grund des Art. VII der Sechsten Gerichtsentlastungsnovelle, BGBl. Nr. 222/1929, und des Art. VII des Staatsanwaltschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 164/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2012, wird verordnet:Auf Grund des Artikel römisch sieben, der Sechsten Gerichtsentlastungsnovelle, Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1929,, und des Artikel römisch sieben, des Staatsanwaltschaftsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2012,, wird verordnet:
Artikel 1
Die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.), BGBl. Nr. 264/1951, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 386/2012, wird wie folgt geändert:Die Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz (Geo.), Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 386 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 11 Abs. 1 erhält die bisherige Z 39 die Bezeichnung Z 41; folgende Z 39 und 40 werden nach Z 38 eingefügt:In Paragraph 11, Absatz eins, erhält die bisherige Ziffer 39, die Bezeichnung Ziffer 41,; folgende Ziffer 39 und 40 werden nach Ziffer 38, eingefügt:
sicherheitsrelevante Vorfälle;
Angelegenheiten des Revisorinnen- und Revisoreneinsatzes;“
2.Novellierungsanordnung 2, § 283 Abs. 1 lautet:Paragraph 283, Absatz eins, lautet:
„§ 283.Paragraph 283,
(1)Absatz eins,Die nach gesetzlichen Bestimmungen eingeräumte Befugnis zur Überprüfung der Zeugen-, Sachverständigen- und Dolmetschergebühren steht zu:
wenn der Oberste Gerichtshof entscheidet, der Revisorin oder dem Revisor des Oberlandesgerichts Wien;
wenn das Oberlandesgericht entscheidet, der Revisorin oder dem Revisor dieses Oberlandesgerichts;
wenn die Oberstaatsanwaltschaft oder eine andere Staatsanwaltschaft entscheidet, der Revisorin oder dem Revisor desjenigen Oberlandesgerichts, in dessen Sprengel sich der Sitz der jeweiligen Staatsanwaltschaft befindet;
sonst der Revisorin oder dem Revisor des übergeordneten Oberlandesgerichts.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 366 lautet samt Überschrift:Paragraph 366, lautet samt Überschrift:
„Register der Oberlandesgerichte
§ 366.Paragraph 366,
(1)Absatz eins,Bei allen Oberlandesgerichten sind, soweit die fraglichen Geschäfte bei den einzelnen Gerichten überhaupt vorkommen, folgende Register elektronisch zu führen:
Jv für Justizverwaltungssachen,
R für Rechtsmittel in Zivilsachen mit Ausnahme der Arbeits- und Sozialrechtssachen,
Ra für Rechtsmittel in Arbeitsrechtssachen,
Rs für Rechtsmittel in Sozialrechtssachen,
Bs für Rechtsmittel in Strafsachen,
Rev für Sachen der Revisorinnen und Revisoren,
Fsc für Fristsetzungsanträge in Zivilsachen,
Fss für Fristsetzungsanträge in Strafsachen,
Hc für Rechtshilfesachen in Zivilsachen,
Hs für Rechtshilfesachen in Strafsachen,
Uv für Unterhaltsvorschüsse,
Nc für alle nicht in ein anderes Register verwiesenen Zivilsachen und
Ns für alle nicht in ein anderes Register verwiesenen Strafsachen.
(2)Absatz 2,Darüber hinaus sind das Register Ds für Disziplinarsachen sowie beim Oberlandesgericht Wien auch die Register Kt und Nkt für Kartellsachen zu führen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 477 lautet samt Überschrift:Paragraph 477, lautet samt Überschrift:
„Register für Sachen der Revisorinnen und Revisoren (Rev)
§ 477.Paragraph 477,
(1)Absatz eins,Die Revisorinnen und Revisoren (§ 280) haben die ihnen übermittelten Geschäftsstücke (§§ 283 und 283a) in das Register für Sachen der Revisorinnen und Revisoren (Rev-Register) einzutragen (§ 366).Die Revisorinnen und Revisoren (Paragraph 280,) haben die ihnen übermittelten Geschäftsstücke (Paragraphen 283 und 283 a) in das Register für Sachen der Revisorinnen und Revisoren (Rev-Register) einzutragen (Paragraph 366,).
(2)Absatz 2,Wird von der Revisorin oder vom Revisor ein Rekurs ergriffen, ist in der Rekursschrift (§ 520 ZPO) neben der Bezeichnung der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers das Aktenzeichen in Klammer beizusetzen, zum Beispiel: „Republik Österreich, vertreten durch die Revisorin oder den Revisor (Rev 6/2012)“.“Wird von der Revisorin oder vom Revisor ein Rekurs ergriffen, ist in der Rekursschrift (Paragraph 520, ZPO) neben der Bezeichnung der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers das Aktenzeichen in Klammer beizusetzen, zum Beispiel: „Republik Österreich, vertreten durch die Revisorin oder den Revisor (Rev 6 aus 2012,)“.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 522 lautet samt Überschrift:Paragraph 522, lautet samt Überschrift:
„Personalaktenregister
§ 522.Paragraph 522,
(1)Absatz eins,Alle Personalakten sind in das Register „Pers“ (§ 366 Abs. 1 Z 2) einzutragen.Alle Personalakten sind in das Register „Pers“ (Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2,) einzutragen.
(2)Absatz 2,Ein Bewerbungsgesuch enthält das Aktenzeichen des Personalaktes der Dienststelle der Bewerberin oder des Bewerbers; sein wesentlicher Inhalt ist in jedem Personalakt durch einen Amtsvermerk festzuhalten. Bei den Dienststellen, von denen die Ausschreibung zu bearbeiten ist, sind die Bewerbungsgesuche zu dem die Ausschreibung betreffenden Akt zu nehmen und erhalten dessen Geschäftszahl (§ 512 Abs. 3).“Ein Bewerbungsgesuch enthält das Aktenzeichen des Personalaktes der Dienststelle der Bewerberin oder des Bewerbers; sein wesentlicher Inhalt ist in jedem Personalakt durch einen Amtsvermerk festzuhalten. Bei den Dienststellen, von denen die Ausschreibung zu bearbeiten ist, sind die Bewerbungsgesuche zu dem die Ausschreibung betreffenden Akt zu nehmen und erhalten dessen Geschäftszahl (Paragraph 512, Absatz 3,).“
Artikel 2
Inkrafttreten
Artikel 1 dieser Verordnung tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.
Artikel 3
Die Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 16. Juni 1986 zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV-StAG), BGBl. Nr. 338/1986, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 150/2011, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 16. Juni 1986 zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV-StAG), Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1986,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 150 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 30a Abs. 3 lautet:Paragraph 30 a, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts informiert bis zum 31. März des folgenden Jahres die Oberstaatsanwaltschaft am Sitz des Oberlandesgerichts über die während des vorangegangenen Kalenderjahrs von den Revisorinnen und Revisoren anlässlich ihrer Prüfungstätigkeit bei den Staatsanwaltschaften gemachten Wahrnehmungen. Die Leiterin oder der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft trifft die erforderlichen Anordnungen, um die wahrgenommenen Mängel zu beseitigen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 53 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 53, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,§ 30a Abs. 3 in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Justiz, BGBl. II Nr. 204/2013 tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.“Paragraph 30 a, Absatz 3, in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Justiz, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2013, tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.“
Karl