BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 7. Jänner 2013

Teil römisch zwei

20. Verordnung:

Telekom-Bezügeverordnung 2013

20. Verordnung des Vorstandsvorsitzenden der Telekom Austria Aktiengesellschaft über die Anpassung der Bezüge und Zulagen für die gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, Poststrukturgesetz (PTSG) der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten (Telekom-Bezügeverordnung 2013)

Gemäß Paragraph 17 a, Absatz 3, Ziffer 2, PTSG wird verordnet:

Paragraph eins,

Die in Geldbeträgen ausgedrückten Gehalts- und Dienstzulagenansätze der Beamten, die gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind, werden unter Bedachtnahme auf die am 6. Dezember 2012 vereinbarte kollektivvertragliche Gehaltsanpassung wie folgt geregelt:

  1. Ziffer eins
    Die Gehalts- und Dienstzulagenansätze für Beamte des Post- und Fernmeldewesens (Paragraphen 103, Absatz 2, 105, Absatz eins und 4 Gehaltsgesetz 1956) werden gemäß Anlage 1 und Anlage 2 festgesetzt. Die Fixbeträge gemäß Paragraph 103, Absatz 5, Gehaltsgesetz 1956 werden um 2,63% angehoben.
  2. Ziffer 2
    Die Gehalts- und Verwaltungsdienstzulagenansätze der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und der Beamten in handwerklicher Verwendung (Paragraphen 118, Absatz 3 bis 5, 120 Gehaltsgesetz 1956) werden gemäß Anlage 3 festgesetzt.

Paragraph 2,

Die Sonn- und Feiertagszulage nach Paragraph 17, Absatz 4, Gehaltsgesetz 1956 beträgt für jede Stunde € 2,80.

Paragraph 3,

Die Bereitschaftsentschädigung nach Paragraph 17 b, Gehaltsgesetz 1956, wird wie folgt festgelegt:

  1. Für
    einen Werktag € 26,-
  2. Für
    einen Sonn- und Feiertag € 42,-

Paragraph 4,

Für alle anderen vom Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung abgeleiteten Nebengebühren und Zulagen gilt, dass zur Ermittlung der Beträge weiterhin der am 1.1.2000 gültige Gehaltsansatz der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2 der Beamten der Allgemeinen Verwaltung, das sind € 1.799,75, zugrunde gelegt wird.

Paragraph 5,

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

Ametsreiter