BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 2. Juli 2013

Teil römisch zwei

194. Verordnung:

Softairwaffenverordnung 2013 – SWV 2013

194. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über das Inverkehrbringen von Softairwaffen und Paintball-Markierern (Softairwaffenverordnung 2013 – SWV 2013)

Auf Grund des Paragraph 11, des Produktsicherheitsgesetzes 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2005,, wird verordnet:

Geltungsbereich

Paragraph eins,

Gegenstand dieser Verordnung sind

  1. Ziffer eins
    Softairwaffen (Softguns), die Nachahmungen echter Schusswaffen sind, und
  2. Ziffer 2
    Paintball-Markierer,
die weder dem Waffengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen noch Spielzeug im Sinne der Spielzeugverordnung 2011, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2011, in der jeweils geltenden Fassung, sind.

Beschränkung des Inverkehrbringens

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der Verkauf und die Abgabe von Softairwaffen und Paintball-Markierern gemäß Paragraph eins
    1. Ziffer eins
      an Personen unter 18 Jahren,
    2. Ziffer 2
      auf Märkten und marktähnlichen Veranstaltungen sowie
    3. Ziffer 3
      in Selbstbedienung
    ist verboten.
  2. Absatz 2,Die Gewerbetreibenden und die im Betrieb beschäftigten Personen haben im Zweifelsfall zur Feststellung des Alters gemäß Absatz eins, die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer speziellen Jugendkarte, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen zum Nachweis des Alters geeignet ist, zu verlangen. Im Fernabsatz ist der Nachweis des Alters durch Übermittlung der Kopie (Scan) eines amtlichen Lichtbildausweises zu erbringen, wobei die Kopie ausschließlich für die Altersüberprüfung verwendet werden darf, und vom Gewerbetreibenden im Zusammenhang mit Email-Adresse und Zahlungsdaten auf Plausibilität zu prüfen ist.
  3. Absatz 3,Softairwaffen und Paintball-Markierer müssen in Verkaufsräumen in einem verschlossenen Behältnis (zB Glasvitrine) aufbewahrt werden.
  4. Absatz 4,Die Einschränkungen des Absatz 3, finden keine Anwendung, wenn Softairwaffen und Paintball-Markierer von Gewerbetreibenden mit einer Berechtigung zur Ausübung des Waffengewerbes (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels (Paragraph 94, Ziffer 80, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der jeweils geltenden Fassung) abgegeben werden.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft.
  2. Absatz 2,Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz über das Inverkehrbringen von schußwaffenähnlichen Produkten (Schußwaffenähnliche ProdukteV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 1997,, außer Kraft.

  1. Absatz 3,Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, Amtsblatt Nummer L 204 vom 21.07.1998 Seite 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG, Amtsblatt Nummer L 363 vom 20.12.2006 Seite 81, notifiziert (Notifikationsnummer 2012/554/A).

Hundstorfer