192. Verordnung des Vorstands der E-Control, mit der die Verordnung des Vorstands der E-Control über die Qualität der Netzdienstleistungen (NetzdienstleistungsVO Strom 2012, END-VO 2012) geändert wird (NetzdienstleistungsVO Strom 2012-Novelle 2013, END-VO 2012-Novelle 2013)
Auf Grund des § 19 Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010 idF BGBl. I Nr. 06/2013, iVm § 7 Abs. 1 Energie-Control-Gesetz – E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010 idF BGBl. I Nr. 51/2012 wird die Verordnung des Vorstands der E-Control über die Qualität der Netzdienstleistungen (NetzdienstleistungsVO Strom 2012, END-VO 2012), BGBl. II Nr. 477/2012, wie folgt geändert:Auf Grund des Paragraph 19, Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 06 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Energie-Control-Gesetz – E-ControlG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, wird die Verordnung des Vorstands der E-Control über die Qualität der Netzdienstleistungen (NetzdienstleistungsVO Strom 2012, END-VO 2012), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 477 aus 2012,, wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 1 Z 7 lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, lautet:
„Versorgungsunterbrechung“ eine zufällige und/oder störungsbedingte (ungeplante) oder vorgesehene und/oder betrieblich notwendige (geplante) Unterbrechung der Versorgung oder der Einspeisemöglichkeit eines oder mehrerer Netzbenutzer.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Abs. 4 lautet:Paragraph 2, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder Verordnungen verwiesen wird, sind die Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 3 Abs. 6 lautet:Paragraph 3, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Der Verteilernetzbetreiber hat mit dem Netzbenutzer eine angemessene und verbindliche Frist für die Durchführung des Netzzutritts zu vereinbaren. Wird der Netzzutritt in Abwesenheit des Netzbenutzers hergestellt, ist dieser über die Durchführung umgehend schriftlich zu informieren. Ist für die Durchführung des Netzzutritts die Anwesenheit des Netzbenutzers erforderlich, gilt § 11 Satz 1 sinngemäß.“Der Verteilernetzbetreiber hat mit dem Netzbenutzer eine angemessene und verbindliche Frist für die Durchführung des Netzzutritts zu vereinbaren. Wird der Netzzutritt in Abwesenheit des Netzbenutzers hergestellt, ist dieser über die Durchführung umgehend schriftlich zu informieren. Ist für die Durchführung des Netzzutritts die Anwesenheit des Netzbenutzers erforderlich, gilt Paragraph 11, Satz 1 sinngemäß.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 11 lautet:Paragraph 11, lautet:
„§ 11.Paragraph 11,
Ist für die Durchführung von Reparaturen und Wartungen die Anwesenheit des Netzbenutzers erforderlich, hat der Verteilernetzbetreiber mit dem Netzbenutzer Zeitfenster von zwei Stunden zu vereinbaren und dabei Terminwünsche des Netzbenutzers möglichst zu berücksichtigen. Ist die Anwesenheit des Netzbenutzers bei der Ablesung erforderlich, ist diesem in der Information über den Termin der Ablesung gemäß § 10 Abs. 2 ebenfalls ein zweistündiges Zeitfenster anzugeben.“ Ist für die Durchführung von Reparaturen und Wartungen die Anwesenheit des Netzbenutzers erforderlich, hat der Verteilernetzbetreiber mit dem Netzbenutzer Zeitfenster von zwei Stunden zu vereinbaren und dabei Terminwünsche des Netzbenutzers möglichst zu berücksichtigen. Ist die Anwesenheit des Netzbenutzers bei der Ablesung erforderlich, ist diesem in der Information über den Termin der Ablesung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, ebenfalls ein zweistündiges Zeitfenster anzugeben.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 12 Abs. 2 lautet:Paragraph 12, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Anfragen und Beschwerden von Netzbenutzern an den Verteilernetzbetreiber sind von diesem binnen fünf Arbeitstagen ab Einlagen zu beantworten und dabei abschließend zu erledigen. Ist eine Erledigung innerhalb dieser Frist nicht möglich, so hat die Beantwortung zumindest über die weitere Vorgangsweise, die voraussichtliche Bearbeitungsdauer sowie die Kontaktdaten einer Ansprechperson zu informieren.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 14 Abs. 3 Z 1 und 2 lautet:Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer eins und 2 lautet:
Es sind jährlich Messungen an 360 verschiedenen Messstellen im gesamten Bundesgebiet für mindestens drei auf einander folgende Wochen durchzuführen. Die Auswahl dieser Messstellen erfolgt jährlich basierend auf einem statistischen, dem Stand der Technik entsprechenden Auswahlverfahren, das der Regulierungsbehörde vorzulegen und mit ihr abzustimmen ist. 40 weitere Messstellen sind jedes Jahr in den gleichen drei Kalenderwochen zu messen. Die Auswahl dieser Messstellen ist zu begründen und der Regulierungsbehörde vorzulegen und mit ihr abzustimmen.
In allen Umspannwerken des gesamten Bundesgebiets sind gemäß § 16 Abs. 3 die Messungen von Spannungseinbrüchen, -erhöhungen sowie -unterbrechungen ganzjährig und durchgehend durchzuführen.“In allen Umspannwerken des gesamten Bundesgebiets sind gemäß Paragraph 16, Absatz 3, die Messungen von Spannungseinbrüchen, -erhöhungen sowie -unterbrechungen ganzjährig und durchgehend durchzuführen.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 15 wird der Ausdruck „§ 17“ durch den Ausdruck „§ 16“ ersetzt. Der bisherige Text des § 15 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; § 15 wird folgender Abs. 2 angefügt:In Paragraph 15, wird der Ausdruck „§ 17“ durch den Ausdruck „§ 16“ ersetzt. Der bisherige Text des Paragraph 15, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; Paragraph 15, wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 2 Abs. 1 Z 7, § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 6, § 11, § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 3 Z 1 und 2, § 16 Abs. 1 und § 16 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 192/2013 treten mit 1. Juli 2013 in Kraft.“Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7,, Paragraph 2, Absatz 4,, Paragraph 3, Absatz 6,, Paragraph 11,, Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer eins und 2, Paragraph 16, Absatz eins und Paragraph 16, Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 2013, treten mit 1. Juli 2013 in Kraft.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 16 Abs. 1 lautet:Paragraph 16, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Netzbetreiber haben der Verpflichtung zur Veröffentlichung und Übermittlung an die Regulierungsbehörde gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 bis 6 sowie der Verpflichtung zur Übermittlung der in § 14 Abs. 2 und 3 genannten Kennzahlen erstmals am 31. März 2015 auf Basis der im Jahr 2014 erhobenen Daten nachzukommen. Die Kennzahlen gemäß § 14 Abs. 1 Z 7 und 8 sind erstmals bis 31. März 2015 auf Basis der Daten der Jahre 2012 bis 2014 zu veröffentlichen und an die Regulierungsbehörde zu übermitteln.Netzbetreiber haben der Verpflichtung zur Veröffentlichung und Übermittlung an die Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 sowie der Verpflichtung zur Übermittlung der in Paragraph 14, Absatz 2 und 3 genannten Kennzahlen erstmals am 31. März 2015 auf Basis der im Jahr 2014 erhobenen Daten nachzukommen. Die Kennzahlen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 sind erstmals bis 31. März 2015 auf Basis der Daten der Jahre 2012 bis 2014 zu veröffentlichen und an die Regulierungsbehörde zu übermitteln.
9.Novellierungsanordnung 9, § 16 Abs. 3 lautet:Paragraph 16, Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) Messungen gemäß § 14 Abs. 3 Z 2 haben in 10 % der Umspannwerke ab 1. Jänner 2014 zu erfolgen, in 50 % der Umspannwerke ab 1. Jänner 2016 und in 100 % der Umspannwerke ab 1. Jänner 2020. Die jeweilige Auswahl der Messstellen ist mit der Regulierungsbehörde abzustimmen.“(3) Messungen gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 2, haben in 10 % der Umspannwerke ab 1. Jänner 2014 zu erfolgen, in 50 % der Umspannwerke ab 1. Jänner 2016 und in 100 % der Umspannwerke ab 1. Jänner 2020. Die jeweilige Auswahl der Messstellen ist mit der Regulierungsbehörde abzustimmen.“
Boltz Graf