BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 28. Juni 2013

Teil römisch zwei

191. Verordnung:

Gasölproben-Kostenverordnung

191. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die tarifmäßige Festlegung der Kosten für die Probenahme und Untersuchung von Gasölen für nicht auf See befindliche Binnenschiffe und Sportboote und für mobile Maschinen und Geräte (Gasölproben-Kostenverordnung)

Auf Grund des Paragraph 5, des Bundesgesetzes über das Inverkehrbringen von Gasölen für nicht auf See befindliche Binnenschiffe und Sportboote sowie für mobile Maschinen und Geräte, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2013,, wird verordnet:

Tarif für Gasölprobe

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Tarif für die Probenahme und die Untersuchung einer Gasölprobe gemäß Paragraph 5, des Bundesgesetzes über das Inverkehrbringen von Gasölen für nicht auf See befindliche Binnenschiffe und Sportboote sowie für mobile Maschinen und Geräte beträgt 383 Euro.
  2. Absatz 2,Die Amtshandlung, die für die Pflicht zur Entrichtung dieser Geldleistung maßgeblich ist, gilt dann als vorgenommen, wenn die gezogene Gasölprobe untersucht worden ist und ein schriftlicher Prüfbericht vorliegt.

Inkrafttreten

Paragraph 2,

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Berlakovich