BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 18. Juni 2013

Teil römisch zwei

174. Verordnung:

Erklärung des Kollektivvertrags für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der privaten Bildungseinrichtungen zur Satzung

174. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Kollektivvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der privaten Bildungseinrichtungen zur Satzung erklärt wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrages ist, bei Vorliegen der in Absatz 3, angeführten Voraussetzungen diesem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Wirkungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuzuerkennen.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 6. Juni 2013 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehende Satzung erlassen:

Satzung des Kollektivvertrages für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der privaten Bildungseinrichtungen
S 5/2013/XXIII/97/1

Geltungsbereich der Satzung

Paragraph eins,

Die Satzung gilt für

  1. Litera a
    Fachlich: Einrichtungen, deren Hauptzweck in der berufsorientierten außerbetrieblichen Erwachsenenbildung liegt, soweit sie nach arbeitsmarktrechtlichen Vorschriften oder bundes- oder landesrechtlichen Fördervorschriften als Einrichtungen der berufsorientierten außerbetrieblichen Erwachsenenbildung anerkannt sind.
                  Ausgenommen sind öffentlich-rechtliche Einrichtungen.
  2. Litera b
    Räumlich: Republik Österreich.
  3. Litera c
    Persönlich: Alle Arbeitgeber/innen im fachlichen Geltungsbereich sowie die von diesen Arbeitgeber/inne/n beschäftigten Arbeitnehmer/innen und Lehrlinge, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gemäß Paragraph 18, Absatz 4, ArbVG) oder durch ein Dienstrecht einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft erfasst sind.
    Ausgenommen sind
    • Strichaufzählung
      Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmer/inne/n, die in Maßnahmen nach sozialhilfe- und behindertenrechtlichen Bestimmungen des Bundes und/oder der Länder beschäftigt werden,
    • Strichaufzählung
      (Ferial-)Praktikant/inn/en sowie Volontäre/Volontärinnen. Volontär/in ist, wer sich kurzfristig ausschließlich zu Ausbildungszwecken in einer Einrichtung aufhält; eine geringe Vergütung steht einem Volontariat nicht entgegen. (Ferial-)Praktikant/in ist, wer im Rahmen einer schulischen oder universitären Ausbildung oder einer Fachhochschule oder einer Kursmaßnahme aufgrund eines Lehrplanes, einer Studienordnung oder eines Ausbildungskonzeptes verpflichtet ist, praktische Tätigkeiten nachzuweisen.
    Soweit sich die gegenständliche Satzungserklärung auf Paragraphen 8, 11, 12 und 13 des in Paragraph 2, angeführten Kollektivvertrags bezieht, gilt sie nur für Arbeitnehmer/innen im Sinne des Paragraph 36, Arbeitsverfasssungsgesetz.
    Für Arbeitnehmer/innen, die als Teilnehmer/innen einer arbeitsmarktpolitischen Maßnahme mit der Zielsetzung der Reintegration in den Arbeitsmarkt beraten, betreut und geschult werden (Transitarbeitskräfte), gilt die gegenständliche Satzungserklärung, soweit sie sich auf folgende Bestimmungen des in Paragraph 2, angeführten Kollektivvertrags bezieht: Paragraph 4, Absatz eins, 2, 4, und 6, Paragraph 5, Absatz eins, und 3, Paragraph 11, Absatz eins, bis 3 und 6 bis 8, Paragraph 12,, Paragraph 13,, Paragraph 15, Absatz 2, Litera a,, Paragraph 16, Absatz 3, bis  6, Paragraph 19, Absatz 2, bis 5, Paragraph 20,, Paragraph 21,, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 23,, Paragraph 25,, Paragraph 29, Absatz 2,, Paragraph 30,

Inhalt der Satzung

Paragraph 2,

  1. Ziffer eins
    Der zwischen der Berufsvereinigung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber privater Bildungseinrichtungen (BABE) und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier und Gewerkschaft VIDA, abgeschlossene

Kollektivvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der privaten Bildungseinrichtungen (Stand 1. Mai 2013),

beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unter Registerzahl KV 218 aus 2013, hinterlegt und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ vom 23. Mai 2013 kundgemacht,

wird zur Satzung erklärt.

  1. Ziffer 2
    Von der Satzungserklärung werden nachstehende Bestimmungen des angeführten Kollektivvertrags ausgenommen:
    • Strichaufzählung
      Paragraphen eins, und 2
    • Strichaufzählung
      Paragraph 31
    • Strichaufzählung
      Paragraph 34, mit Ausnahme des letzten Absatzes
    • Strichaufzählung
      Anhänge B und C
    • Strichaufzählung
      Absatz 2, des Kommentars zu Paragraph 15, in Anhang D.
  2. Ziffer 3
    Soweit im angeführten Kollektivvertrag auf dessen Inkrafttreten mit 1. Mai 2013 abgestellt wird, wird diese Bezugnahme durch eine Bezugnahme auf das Inkrafttreten der Satzung (Paragraph 3, Absatz eins,) ersetzt.

Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung wird der 1. Mai 2013 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages.
  2. Absatz 2,Innerbetrieblich vorgenommene Erhöhungen der Löhne oder Gehälter, die wegen des Inkrafttretens des gegenständlichen Kollektivvertrags ab 1. Mai 2013 bis zur Erlassung der Satzung erfolgt sind, können auf die Ist-Gehalts-Erhöhung, die durch die Satzungserklärung vorgenommen wird, angerechnet werden.

Binder