BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 14. Juni 2013

Teil römisch zwei

171. Verordnung:

Vignettenpreisverordnung 2013

171. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Festlegung der Vignettenpreise (Vignettenpreisverordnung 2013)

Auf Grund der Paragraphen 11 und 12 des Bundesgesetzes über die Mauteinhebung auf Bundesstraßen (Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 – BStMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2008, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 3, wird, hinsichtlich der Paragraphen eins bis 3, des Paragraph 4, Absatz eins und 2 und des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins und 3 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen, verordnet:

Paragraph eins,

Der Preis einer Jahresvignette einschließlich Umsatzsteuer beträgt für

  1. Ziffer eins
    einspurige Kraftfahrzeuge
    32,90 Euro,
     
  2. und
    für
  3. Ziffer 2
    mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt
    82,70 Euro.
     

Paragraph 2,

Der Preis einer Zweimonatsvignette einschließlich Umsatzsteuer beträgt für

  1. Ziffer eins
    einspurige Kraftfahrzeuge
    12,40 Euro,
     
  2. und
    für
  3. Ziffer 2
    mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt
    24,80 Euro.
     

Paragraph 3,

Der Preis einer Zehntagesvignette einschließlich Umsatzsteuer beträgt für

  1. Ziffer eins
    einspurige Kraftfahrzeuge
    4,90 Euro,
     
  2. und
    für
  3. Ziffer 2
    mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt
    8,50 Euro.
     

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Bestimmung des Paragraph eins, gilt für Jahresvignetten, die im Jahr 2014 zur Straßenbenützung berechtigen.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen der Paragraphen 2 und 3 gelten für Vignetten, die ab dem 1. Dezember 2013 zur Straßenbenützung berechtigen.
  3. Absatz 3,Die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Festlegung der Vignettenpreise (Vignettenpreisverordnung 2012), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2012,, tritt hinsichtlich
    1. Ziffer eins
      der Bestimmung des Paragraph 4, mit Ablauf des 3. Juli 2013,
    2. Ziffer 2
      der Bestimmung des Paragraph 5, mit Ablauf des 4. Juli 2013,
    3. Ziffer 3
      der übrigen Bestimmungen mit Ablauf des 30. November 2013

    außer Kraft.

Bures