17. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die BUAG-Zuschlagsverordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 4 Abs. 2 und 21 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2012, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 4, Absatz 2, und 21 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2012,, wird verordnet:
Die Verordnung betreffend die Lohnzuschläge für die Urlaubsregelung, Abfertigungsregelung und Winterfeiertagsregelung sowie die Nebenleistungen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG-Zuschlagsverordnung), BGBl. II Nr. 419/2010, zuletzt geändert durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 368/2012, wird wie folgt geändert:Die Verordnung betreffend die Lohnzuschläge für die Urlaubsregelung, Abfertigungsregelung und Winterfeiertagsregelung sowie die Nebenleistungen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG-Zuschlagsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2010,, zuletzt geändert durch die Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 3 wird folgender § 3a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 3, wird folgender Paragraph 3 a, samt Überschrift eingefügt:
„Zuschlag Schichturlaub und Anwartschaft
„§ 3a.Paragraph 3 a,
(1)Absatz eins,Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß § 21a in Verbindung mit § 21 Abs. 1 und 2 BUAG zur Bestreitung des Aufwandes für die Zusatzurlaubsregelung für Schichtarbeit gemäß § 4b BUAG einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, beträgt für eine Anwartschaftswoche das 2,80fache des um 25% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohnes gemäß § 21a Abs. 3 und 4 BUAG.Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß Paragraph 21 a, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, und 2 BUAG zur Bestreitung des Aufwandes für die Zusatzurlaubsregelung für Schichtarbeit gemäß Paragraph 4 b, BUAG einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, beträgt für eine Anwartschaftswoche das 2,80fache des um 25% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohnes gemäß Paragraph 21 a, Absatz 3, und 4 BUAG.
(2)Absatz 2,Der Arbeitnehmer erwirbt als Anwartschaft 693,43/1000 der in der Anwartschaftsperiode geleisteten Zuschläge (§ 3a Abs. 1).“Der Arbeitnehmer erwirbt als Anwartschaft 693,43/1000 der in der Anwartschaftsperiode geleisteten Zuschläge (Paragraph 3 a, Absatz eins,).“
2.Novellierungsanordnung 2, § 6 wird folgender Abs. 4 angefügt:Paragraph 6, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,§ 3a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 17/2013 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“Paragraph 3 a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“
Hundstorfer