169. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung zur Bestimmung der Einrichtung „OeAD – Österreichische Austauschdienst GmbH“ als leistungsdefinierende Stelle (zweite Transparenzdatenbank-Übertragungsverordnung BMWF)
Auf Grund des § 39 Abs. 5 des Bundesgesetzes über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur verordnet:Auf Grund des Paragraph 39, Absatz 5, des Bundesgesetzes über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur verordnet:
Folgende Einrichtung, die im Wirkungsbereich des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung und der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur liegt, wird als leistungsdefinierende Stelle im Sinn des § 15 TDBG 2012 für Leistungsangebote im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 2 TDBG 2012 bestimmt:Folgende Einrichtung, die im Wirkungsbereich des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung und der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur liegt, wird als leistungsdefinierende Stelle im Sinn des Paragraph 15, TDBG 2012 für Leistungsangebote im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, TDBG 2012 bestimmt:
Die OeAD (Österreichische Austauschdienst) - GmbH für Leistungsangebote zur Durchführung von europäischen und internationalen Mobilitätsprogrammen und Projekten gemäß OeADG, BGBl. I Nr. 99/2008.Die OeAD (Österreichische Austauschdienst) - GmbH für Leistungsangebote zur Durchführung von europäischen und internationalen Mobilitätsprogrammen und Projekten gemäß OeADG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2008,.
Dadurch wird dieser Einrichtung die eigenständige Wahrnehmung aller Rechte und Pflichten als leistungsdefinierende Stelle übertragen.
Töchterle