BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 6. Juni 2013

Teil II

153. Verordnung:

Änderung der Lebensmittelgutachterverordnung

153. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Lebensmittelgutachterverordnung geändert wird

Auf Grund des Paragraph 70, Absatz 4, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2010,, wird verordnet:

Die Lebensmittelgutachterverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 1997,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, lautet:

Paragraph eins,

Personen, die für die eigenverantwortliche Ausarbeitung von Gutachten in der Agentur gemäß Paragraph 65, LMSVG herangezogen werden dürfen, müssen die in den Paragraphen 2 bis 4 enthaltenen Voraussetzungen der wissenschaftlichen Berufsvorbildung und praktischen Ausbildung erfüllen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, lautet:

Paragraph 2,

Für die wissenschaftliche Berufsvorbildung ist die Erlangung des Diplomgrades, konsekutiven Mastergrades oder Doktorgrades einer inländischen Universität oder Fachhochschule oder eines gleichwertigen Abschlusses in einem Mitglied- oder Vertragsstaat der EU oder EWR-Staat oder der Schweiz in einer der angestrebten Tätigkeit entsprechenden Ausbildung, wie beispielsweise Chemie, Biologie, Pharmazie, Medizin, Veterinärmedizin, Lebensmittel- und Biotechnologie, Ernährungswissenschaften, oder eines in Österreich nostrifizierten gleichwertigen ausländischen Diplomgrades, konsekutiven Mastergrades oder Doktorgrades nachzuweisen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3, lautet:

Paragraph 3,

Für die praktische Ausbildung ist eine nach erlangtem Diplomgrad, konsekutivem Mastergrad, Doktorgrad oder gleichwertigem Abschluss absolvierte praktische Tätigkeit auf dem Gebiet von dem LMSVG unterliegenden Waren nachzuweisen, aus der abgeleitet werden kann, dass Untersuchungen durchgeführt und Gutachten entsprechend den lebensmittelrechtlichen Vorschriften erstattet werden können; hinsichtlich der Gruppe F der Anlage ist eine entsprechende Erfahrung auf dem Gebiet toxikologischer Bewertungen nachzuweisen.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 4, Absatz eins und 2 wird der Ausdruck „§ 3 Absatz eins “, durch den Ausdruck „§ 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Der bisherige Paragraph 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 6, erhält die Bezeichnung „§ 5.“ und lautet:

Paragraph 5,

Bei Bedarf entscheidet der Bundesminister für Gesundheit auf Antrag eines Staatsangehörigen eines Mitglied- oder Vertragsstaates der EU oder EWR-Staates oder der Schweiz, ob ein Zeugnis über eine Befähigung im Hinblick auf die durch die betreffende Befähigung vermittelten oder bescheinigten Fähigkeiten und Kenntnisse den Anforderungen gemäß Paragraph eins, entspricht.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 7, erhält die Bezeichnung „§ 6.“.

Novellierungsanordnung 8, In der Anlage wird in Gruppe E Ziffer 12 und F Ziffer 13, die Wortfolge „Lebensmittelgesetz 1975“ durch die Wortfolge „Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In der Anlage entfällt die Anmerkung.

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