BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 4. Juni 2013

Teil römisch zwei

150. Verordnung:

Änderung der Datenschutzangemessenheits-Verordnung – DSAV, (DSAV-Novelle 2013)

150. Verordnung des Bundeskanzlers, mit der die Datenschutzangemessenheits-Verordnung – DSAV geändert wird (DSAV-Novelle 2013)

Auf Grund des Paragraph 12, Absatz 2, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2013,, wird verordnet:

Die Datenschutzangemessenheits-Verordnung – DSAV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 521 aus 1999,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, lautet:

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Übermittlung und Überlassung von Daten aus Datenanwendungen an Empfänger in Staaten, die weder Mitgliedstaaten der Europäischen Union noch Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sind (Drittstaaten), bedarf keiner Genehmigung der Datenschutzkommission, wenn die Übermittlung oder Überlassung in einen der folgenden Drittstaaten oder in eines der folgenden, für die Zwecke dieser Verordnung als Drittstaaten geltenden Gebiete erfolgt:
    1. Ziffer eins
      Schweiz,
    2. Ziffer 2
      Argentinien,
    3. Ziffer 3
      Guernsey,
    4. Ziffer 4
      Insel Man,
    5. Ziffer 5
      Jersey,
    6. Ziffer 6
      Färöer Inseln,
    7. Ziffer 7
      Andorra,
    8. Ziffer 8
      Uruguay,
    9. Ziffer 9
      Neuseeland.
  2. Absatz 2,Die Übermittlung und Überlassung von Daten aus Datenanwendungen an Empfänger in Drittstaaten bedarf dann keiner Genehmigung der Datenschutzkommission, wenn die Übermittlung oder Überlassung in einen der folgenden Staaten entsprechend der angeführten Voraussetzungen erfolgt:
    1. Ziffer eins
      Vereinigte Staaten von Amerika, entsprechend der Entscheidung 2000/520/EG der Kommission gemäß der Richtlinie 95/46/EG über die Angemessenheit des von den Grundsätzen des „sicheren Hafens“ und der diesbezüglichen „Häufig gestellten Fragen“ (FAQ) gewährleisteten Schutzes, vorgelegt vom Handelsministerium der USA, Amtsblatt Nummer L 215 vom 25.08.2000 Seite 7, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 115 vom 25.04.2001 Seite 14,
    2. Ziffer 2
      Kanada, entsprechend der Entscheidung 2002/2/EG der Kommission gemäß der Richtlinie 95/46/EG über die Angemessenheit des Datenschutzes, den das kanadische Personal Information Protection and Electronic Documents Act bietet, Amtsblatt Nummer L 2 vom 04.01.2002 Seite 13,
    3. Ziffer 3
      Israel, entsprechend dem Beschluss 2011/61/EU der Kommission gemäß der Richtlinie 95/46/EG über die Angemessenheit des Datenschutzniveaus im Staat Israel im Hinblick auf die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, Amtsblatt Nummer L 27 vom 01.02.2011 Seite 39.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, wird das Zitat „§ 13 Absatz 5, DSG 2000“ durch das Zitat „§ 13 Absatz 4, DSG 2000“ ersetzt.

Faymann