150. Verordnung des Bundeskanzlers, mit der die Datenschutzangemessenheits-Verordnung – DSAV geändert wird (DSAV-Novelle 2013)
Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2013, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 12, Absatz 2, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2013,, wird verordnet:
Die Datenschutzangemessenheits-Verordnung – DSAV, BGBl. II Nr. 521/1999, wird wie folgt geändert:Die Datenschutzangemessenheits-Verordnung – DSAV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 521 aus 1999,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 lautet:Paragraph eins, lautet:
„§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Übermittlung und Überlassung von Daten aus Datenanwendungen an Empfänger in Staaten, die weder Mitgliedstaaten der Europäischen Union noch Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sind (Drittstaaten), bedarf keiner Genehmigung der Datenschutzkommission, wenn die Übermittlung oder Überlassung in einen der folgenden Drittstaaten oder in eines der folgenden, für die Zwecke dieser Verordnung als Drittstaaten geltenden Gebiete erfolgt:
(2)Absatz 2,Die Übermittlung und Überlassung von Daten aus Datenanwendungen an Empfänger in Drittstaaten bedarf dann keiner Genehmigung der Datenschutzkommission, wenn die Übermittlung oder Überlassung in einen der folgenden Staaten entsprechend der angeführten Voraussetzungen erfolgt:
Vereinigte Staaten von Amerika, entsprechend der Entscheidung 2000/520/EG der Kommission gemäß der Richtlinie 95/46/EG über die Angemessenheit des von den Grundsätzen des „sicheren Hafens“ und der diesbezüglichen „Häufig gestellten Fragen“ (FAQ) gewährleisteten Schutzes, vorgelegt vom Handelsministerium der USA, ABl. Nr. L 215 vom 25.08.2000 S. 7, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 115 vom 25.04.2001 S. 14,Vereinigte Staaten von Amerika, entsprechend der Entscheidung 2000/520/EG der Kommission gemäß der Richtlinie 95/46/EG über die Angemessenheit des von den Grundsätzen des „sicheren Hafens“ und der diesbezüglichen „Häufig gestellten Fragen“ (FAQ) gewährleisteten Schutzes, vorgelegt vom Handelsministerium der USA, Amtsblatt Nummer L 215 vom 25.08.2000 Seite 7, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 115 vom 25.04.2001 Seite 14,
Kanada, entsprechend der Entscheidung 2002/2/EG der Kommission gemäß der Richtlinie 95/46/EG über die Angemessenheit des Datenschutzes, den das kanadische Personal Information Protection and Electronic Documents Act bietet, ABl. Nr. L 2 vom 04.01.2002 S. 13,Kanada, entsprechend der Entscheidung 2002/2/EG der Kommission gemäß der Richtlinie 95/46/EG über die Angemessenheit des Datenschutzes, den das kanadische Personal Information Protection and Electronic Documents Act bietet, Amtsblatt Nummer L 2 vom 04.01.2002 Seite 13,
Israel, entsprechend dem Beschluss 2011/61/EU der Kommission gemäß der Richtlinie 95/46/EG über die Angemessenheit des Datenschutzniveaus im Staat Israel im Hinblick auf die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, ABl. Nr. L 27 vom 01.02.2011 S. 39.“Israel, entsprechend dem Beschluss 2011/61/EU der Kommission gemäß der Richtlinie 95/46/EG über die Angemessenheit des Datenschutzniveaus im Staat Israel im Hinblick auf die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, Amtsblatt Nummer L 27 vom 01.02.2011 Seite 39.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 wird das Zitat „§ 13 Abs. 5 DSG 2000“ durch das Zitat „§ 13 Abs. 4 DSG 2000“ ersetzt.In Paragraph 3, wird das Zitat „§ 13 Absatz 5, DSG 2000“ durch das Zitat „§ 13 Absatz 4, DSG 2000“ ersetzt.
Faymann