Jahrgang 2013 |
Ausgegeben am 27. Mai 2013 |
Teil römisch zwei |
141. Verordnung: | Änderung der Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Kraftfahrzeugtechnik |
Auf Grund der Paragraphen 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2012,, wird verordnet:
Die Verordnung über die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Kraftfahrzeugtechnik, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, wird folgende Ziffer 2 eingefügt:
Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph eins, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
Novellierungsanordnung 3, Paragraph eins, Absatz 4, lautet:
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Hauptmodule |
können kombiniert werden mit |
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H1 |
H2 |
H3 |
S1 |
S2 |
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H1 |
x |
x |
x |
x |
|
|
Dauer |
4 Jahre |
4 Jahre |
4 Jahre |
4 Jahre |
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|
H2 |
x |
x |
x |
x |
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|
Dauer |
4 Jahre |
4 Jahre |
4 Jahre |
4 Jahre |
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H3 |
x |
x |
x |
x |
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Dauer |
4 Jahre |
4 Jahre |
4 Jahre |
4 Jahre |
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Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 2, werden folgende Absätze angefügt:
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Pos. |
Spezialmodul Hochvolt-Antriebe |
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1. |
Kenntnis der Mess-, Steuer- und Regeltechnik |
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2. |
Kenntnis des Aufbaus (Komponenten) und der Funktionsweise von Kraftfahrzeugen mit alternativen Antrieben |
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3. |
Kenntnis des Aufbaus und der Funktionsweise von alternativen Antrieben wie zB Elektromotoren, Hybridmotoren, Brennstoffzellenantrieben usw. sowie der dafür benötigten Aggregate sowie des Aufbaus und der Funktion der Einzelbaugruppen |
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4. |
Kenntnis der technischen Zusammenhänge, Abläufe, Wirkungsweisen und Einsatzmöglichkeiten von Energiespeichermöglichkeiten für alternative Antriebe |
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5. |
Diagnostizieren von Fehlern an alternativen Antrieben wie zB Elektromotoren, Hybridmotoren, Brennstoffzellenantrieben usw. sowie an den dafür benötigten Aggregaten und Einzelbaugruppen mittels computergestützter Diagnosemethoden |
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6. |
Mitarbeiten bei Prüf-, Ausbau-, Montage-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten an alternativen Antrieben wie zB Elektromotoren, Hybridmotoren, Brennstoffzellenantrieben usw. sowie an den dafür benötigten Aggregaten und Einzelbaugruppen |
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7. |
Kenntnis der Sicherheitskonzepte von Hochvolt-eigensicheren Fahrzeugen wie Trennung der Spannungsnetze, farbliche Kennzeichnung der Hochvolt-Kabel, Kennzeichnung der Hochvolt-Komponenten und –bauteile sowie der Hochvolt-Batterie und des Service-Steckers (Service Disconnect) |
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8. |
Kenntnis des Umgangs mit Hochvolt-Komponenten an Kraftfahrzeugen nach SoP (Start of Production) wie Spannungsfreischalten des Kraftfahrzeuges, Feststellen der Spanungsfreiheit, Sichern gegen Widerstand |
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9. |
Diagnostizieren von Fehlern an Hochvolt-Komponenten mittels computergestützter Diagnosemethoden |
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10. |
Mitarbeiten bei Prüf-, Ausbau-, Montage-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten an Hochvolt-Komponenten unter Anwendung der Sicherheitskonzepte |
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11. |
Kenntnis der einschlägigen Normen sowie der berufsspezifischen technischen und rechtlichen Bestimmungen |
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12. |
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften |
Novellierungsanordnung 6, Paragraph 12, samt Überschrift lautet:
Novellierungsanordnung 7, Der bisherige Paragraph 16, erhält die Bezeichnung „17.“; folgender neuer §16 samt Überschrift wird eingefügt:
Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Spezialmodul Hochvolt-Antriebe ist unter Heranziehung eines Berufsforschungsinstitutes zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum 30. Juni 2019 ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung des Spezialmoduls Hochvolt-Antriebe in die Regelausbildung an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu erstatten. Sofern bei der Erarbeitung eines Gutachtens keine Stimmeneinhelligkeit zustande kommt, ist gemäß Paragraph 31, Absatz 7, BAG vorzugehen.“
Novellierungsanordnung 8, Im neuen Paragraph 17, wird folgender Abs. „(7)“ angefügt:
Mitterlehner