BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 27. Mai 2013

Teil römisch zwei

141. Verordnung:

Änderung der Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Kraftfahrzeugtechnik

141. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Kraftfahrzeugtechnik geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2012,, wird verordnet:

Änderung der Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Kraftfahrzeugtechnik

Die Verordnung über die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Kraftfahrzeugtechnik, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, wird folgende Ziffer 2 eingefügt:

  1. Ziffer 2
    Hochvolt-Antriebe (S2)“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph eins, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,Das Spezialmodul Hochvolt-Antriebe ist als Ausbildungsversuch eingerichtet. Dieses Spezialmodul kann nur bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 absolviert werden.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph eins, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Folgende Kombinationen von Haupt- und Spezialmodulen sind möglich:“

Hauptmodule

können kombiniert werden mit

 

H1

H2

H3

S1

S2

H1

 

x

x

x

x

Dauer

4 Jahre

4 Jahre

4 Jahre

4 Jahre

H2

x

 

x

x

x

Dauer

4 Jahre

4 Jahre

4 Jahre

4 Jahre

H3

x

x

 

x

x

Dauer

4 Jahre

4 Jahre

4 Jahre

4 Jahre

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 2, werden folgende Absätze angefügt:

  1. Absatz 5,Im Spezialmodul Hochvolt-Antriebe ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:
    1. Ziffer eins
      Diagnostizieren von Fehlern an alternativen Antrieben wie zB Elektromotoren, Hybridmotoren, Brennstoffzellenantrieben usw. sowie an den dafür benötigten Aggregaten mittels computergestützter Diagnosemethoden,
    2. Ziffer 2
      Durchführen von Prüf-, Ausbau-, Montage-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten an alternativen Antrieben wie zB Elektromotoren, Hybridmotoren, Brennstoffzellenantrieben usw. sowie an den dafür benötigten Aggregaten und Einzelbaugruppen,
    3. Ziffer 3
      Diagnostizieren von Fehlern an Hochvolt-Komponenten mittels computergestützter               Diagnosemethoden,
    4. Ziffer 4
      Durchführen von Prüf-, Ausbau-, Montage-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten an Hochvolt-Komponente unter Anwendung der Sicherheitskonzepte.“
    5. Ziffer 5
      Im Paragraph 3, Absatz 3, werden folgende Bestimmungen betreffend das Spezialmodul „Hochvolt-Antriebe“ angefügt:

Pos.

Spezialmodul Hochvolt-Antriebe

1.

Kenntnis der Mess-, Steuer- und Regeltechnik

2.

Kenntnis des Aufbaus (Komponenten) und der Funktionsweise von Kraftfahrzeugen mit alternativen Antrieben

3.

Kenntnis des Aufbaus und der Funktionsweise von alternativen Antrieben wie zB Elektromotoren, Hybridmotoren, Brennstoffzellenantrieben usw. sowie der dafür benötigten Aggregate sowie des Aufbaus und der Funktion der Einzelbaugruppen

4.

Kenntnis der technischen Zusammenhänge, Abläufe, Wirkungsweisen und Einsatzmöglichkeiten von Energiespeichermöglichkeiten für alternative Antriebe

5.

Diagnostizieren von Fehlern an alternativen Antrieben wie zB Elektromotoren, Hybridmotoren, Brennstoffzellenantrieben usw. sowie an den dafür benötigten Aggregaten und Einzelbaugruppen mittels computergestützter Diagnosemethoden

6.

Mitarbeiten bei Prüf-, Ausbau-, Montage-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten an alternativen Antrieben wie zB Elektromotoren, Hybridmotoren, Brennstoffzellenantrieben usw. sowie an den dafür benötigten Aggregaten und Einzelbaugruppen

7.

Kenntnis der Sicherheitskonzepte von Hochvolt-eigensicheren Fahrzeugen wie Trennung der Spannungsnetze, farbliche Kennzeichnung der Hochvolt-Kabel, Kennzeichnung der Hochvolt-Komponenten und –bauteile sowie der Hochvolt-Batterie und des Service-Steckers (Service Disconnect)

8.

Kenntnis des Umgangs mit Hochvolt-Komponenten an Kraftfahrzeugen nach SoP (Start of Production) wie Spannungsfreischalten des Kraftfahrzeuges, Feststellen der Spanungsfreiheit, Sichern gegen Widerstand

9.

Diagnostizieren von Fehlern an Hochvolt-Komponenten mittels computergestützter Diagnosemethoden

10.

Mitarbeiten bei Prüf-, Ausbau-, Montage-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten an Hochvolt-Komponenten unter Anwendung der Sicherheitskonzepte

11.

Kenntnis der einschlägigen Normen sowie der berufsspezifischen technischen und rechtlichen Bestimmungen

12.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften

  1. Absatz 6,Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1987,, (KJBG) zu entsprechen.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 12, samt Überschrift lautet:

„Wiederholungsprüfung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
  2. Absatz 2,Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.“

Novellierungsanordnung 7, Der bisherige Paragraph 16, erhält die Bezeichnung „17.“; folgender neuer §16 samt Überschrift wird eingefügt:

„Evaluierung

Paragraph 16,

 Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Spezialmodul Hochvolt-Antriebe ist unter Heranziehung eines Berufsforschungsinstitutes zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum 30. Juni 2019 ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung des Spezialmoduls Hochvolt-Antriebe in die Regelausbildung an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu erstatten. Sofern bei der Erarbeitung eines Gutachtens keine Stimmeneinhelligkeit zustande kommt, ist gemäß Paragraph 31, Absatz 7, BAG vorzugehen.“

Novellierungsanordnung 8, Im neuen Paragraph 17, wird folgender Abs. „(7)“ angefügt:

  1. Absatz 7,Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph eins, Absatz 3 a,, Paragraph eins, Absatz 4,, Paragraph 2, Absatz 5,, Paragraph 3, Absatz 3, sowie Paragraph 16, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“

Mitterlehner