138. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Karosseriebautechnik geändert wird
Auf Grund des §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2012, wird verordnet:Auf Grund des Paragraphen 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2012,, wird verordnet:
Änderung der Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Karosseriebautechnik
Die Verordnung über die Berufsausbildung im Lehrberuf Karosseriebautechnik, BGBl II Nr. 335/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl II Nr. 177/2005, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die Berufsausbildung im Lehrberuf Karosseriebautechnik, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 1999,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 11 lautet:Paragraph 11, lautet:
„§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2)Absatz 2,Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 12 lautet:Paragraph 12, lautet:
„§ 12.Paragraph 12,
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Blechschlosser, Fahrzeugfertiger, Kraftfahrzeugmechaniker, Lackierer, Lackiertechnik, Karosseur/in oder Spengler kann gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Karosseriebautechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Die §§ 6 und 11 sind anzuwenden.“ Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Blechschlosser, Fahrzeugfertiger, Kraftfahrzeugmechaniker, Lackierer, Lackiertechnik, Karosseur/in oder Spengler kann gemäß Paragraph 27, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Karosseriebautechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Die Paragraphen 6 und 11 sind anzuwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 14 wird folgender Absatz 5 angefügt:Im Paragraph 14, wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5)Absatz 5,§ 11 Abs. 1 und 2 und § 12 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 138/2013 treten mit 1. Juni 2013 in Kraft.“Paragraph 11, Absatz eins und 2 und Paragraph 12, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 2013, treten mit 1. Juni 2013 in Kraft.“
Mitterlehner