BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 23. Mai 2013

Teil römisch zwei

134. Verordnung:

Änderung der Verordnung über die Tragung der Kosten der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung

134. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Tragung der Kosten der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 18, Absatz 4, 39, Absatz 2 und 153 Absatz 2, des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Tragung der Kosten der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 1997,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 410 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Dem Paragraph 2, werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:

  1. Absatz 6,Sofern an Sportveranstaltungen und anderen Vorhaben ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge besteht und diese Vorhaben nicht Erwerbsinteressen dessen dienen, der sie durchführt, sind die gemäß Absatz eins bis 5 ermittelten Kosten um 50 vH zu reduzieren.
  2. Absatz 7,Ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge ist bei Sportveranstaltungen anzunehmen, wenn hierdurch für Zuseher die Anregung zu gleichartiger Betätigung entsteht und diese Betätigung im allgemeinen die Gesundheit der Ausübenden fördert; dies ist insbesondere bei Sportarten anzunehmen, die zuletzt bei Olympischen Spielen ausgeübt wurden. Ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge ist nicht anzunehmen, wenn im Rahmen der Veranstaltung, ausgenommen für Sicherungs- oder Organisationszwecke, Motorfahrzeuge oder Schwimmkörper mit Maschinenantrieb zum Einsatz kommen.“

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Bures