BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 22. Mai 2013

Teil römisch zwei

132. Verordnung:

Änderung der Bergbau-Abfall-Verordnung

132.Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Bergbau-Abfall-Verordnung geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 109, Absatz 3, 114, Absatz 2, 119 a, 119 b und 181 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2011,, wird, soweit es sich um Regelungen zum Schutz der Umwelt handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der Bestimmungen über die Bewirtschaftung bergbaulicher Abfälle erlassen werden (Bergbau-Abfall-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph eins, Absatz 2, entfällt in der Ziffer 3, der Ausdruck „und“ und wird in der Ziffer 4, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und das Wort „und“ angefügt. Folgende Ziffer 5, wird angefügt:

  1. Ziffer 5
    die Entscheidung 2009/335/EG über technische Leitlinien für die Festsetzung der finanziellen Sicherheitsleistung gemäß der Richtlinie 2006/21/EG, Amtsblatt Nummer L 101 vom 21.04.2009 Seite 25.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 2, Absatz 3, lautet der Einleitungssatz:

  1. Absatz 3,Paragraph 5, Absatz 3, vorletzter Satz und Absatz 4, gilt nicht.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 4, Ziffer 3, wird der Ausdruck „der von der Abfallentsorgungsanlage betroffenen Oberfläche“ durch den Ausdruck „des von der Abfallentsorgungsanlage belasteten Gebietes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 4, Ziffer 8, entfällt der Ausdruck „in Kategorie A“.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 5, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Bei einem Wechsel in der Person des Bergbauberechtigten während der Betriebsphase sind die aktuellen Informationen und Aufzeichnungen nachweislich an den neuen Bergbauberechtigten weiterzugeben.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 5, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Weiters ist für die technische Entwicklung und die Ausbildung des beim Betrieb der Abfallentsorgungsanlage beschäftigten Personals zu sorgen.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 5, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Eine wesentliche Änderung einer Abfallentsorgungsanlage (Paragraph 119 a, Absatz 8, Ziffer eins, MinroG) liegt vor, wenn die Änderung erhebliche negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben kann.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 6, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für bis zum 1. Mai 2008 stillgelegte Absetzteiche.“

Mitterlehner