132.Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Bergbau-Abfall-Verordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 109 Abs. 3, 114 Abs. 2, 119a, 119b und 181 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 144/2011, wird, soweit es sich um Regelungen zum Schutz der Umwelt handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:Auf Grund der Paragraphen 109, Absatz 3, 114, Absatz 2, 119 a, 119 b und 181 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2011,, wird, soweit es sich um Regelungen zum Schutz der Umwelt handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der Bestimmungen über die Bewirtschaftung bergbaulicher Abfälle erlassen werden (Bergbau-Abfall-Verordnung), BGBl. II Nr. 130/2010, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der Bestimmungen über die Bewirtschaftung bergbaulicher Abfälle erlassen werden (Bergbau-Abfall-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 1 Abs. 2 entfällt in der Z 3 der Ausdruck „und“ und wird in der Z 4 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und das Wort „und“ angefügt. Folgende Z 5 wird angefügt:Im Paragraph eins, Absatz 2, entfällt in der Ziffer 3, der Ausdruck „und“ und wird in der Ziffer 4, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und das Wort „und“ angefügt. Folgende Ziffer 5, wird angefügt:
die Entscheidung 2009/335/EG über technische Leitlinien für die Festsetzung der finanziellen Sicherheitsleistung gemäß der Richtlinie 2006/21/EG, ABl. Nr. L 101 vom 21.04.2009 S. 25.“die Entscheidung 2009/335/EG über technische Leitlinien für die Festsetzung der finanziellen Sicherheitsleistung gemäß der Richtlinie 2006/21/EG, Amtsblatt Nummer L 101 vom 21.04.2009 Seite 25.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 2 Abs. 3 lautet der Einleitungssatz:Im Paragraph 2, Absatz 3, lautet der Einleitungssatz:
„(3)Absatz 3,§ 5 Abs. 3 vorletzter Satz und Abs. 4 gilt nicht.“Paragraph 5, Absatz 3, vorletzter Satz und Absatz 4, gilt nicht.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 4 Z 3 wird der Ausdruck „der von der Abfallentsorgungsanlage betroffenen Oberfläche“ durch den Ausdruck „des von der Abfallentsorgungsanlage belasteten Gebietes“ ersetzt.Im Paragraph 4, Ziffer 3, wird der Ausdruck „der von der Abfallentsorgungsanlage betroffenen Oberfläche“ durch den Ausdruck „des von der Abfallentsorgungsanlage belasteten Gebietes“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 4 Z 8 entfällt der Ausdruck „in Kategorie A“.Im Paragraph 4, Ziffer 8, entfällt der Ausdruck „in Kategorie A“.
5.Novellierungsanordnung 5, § 5 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 5, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Bei einem Wechsel in der Person des Bergbauberechtigten während der Betriebsphase sind die aktuellen Informationen und Aufzeichnungen nachweislich an den neuen Bergbauberechtigten weiterzugeben.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 5 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 5, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:
„Weiters ist für die technische Entwicklung und die Ausbildung des beim Betrieb der Abfallentsorgungsanlage beschäftigten Personals zu sorgen.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 5 wird folgender Abs. 5 angefügt:Paragraph 5, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Eine wesentliche Änderung einer Abfallentsorgungsanlage (§ 119a Abs. 8 Z 1 MinroG) liegt vor, wenn die Änderung erhebliche negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben kann.“Eine wesentliche Änderung einer Abfallentsorgungsanlage (Paragraph 119 a, Absatz 8, Ziffer eins, MinroG) liegt vor, wenn die Änderung erhebliche negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben kann.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 6 Abs. 2 lautet:Paragraph 6, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für bis zum 1. Mai 2008 stillgelegte Absetzteiche.“Absatz eins, gilt nicht für bis zum 1. Mai 2008 stillgelegte Absetzteiche.“
Mitterlehner