Jahrgang 2013 |
Ausgegeben am 2. Jänner 2013 |
Teil römisch zwei |
13. Kundmachung: | Emblem des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen |
Auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2009,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass ein Emblem des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, welches im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen ist.
Bures