120. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Kollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes (ÖRK-Kollektivvertragsabschluss 2013) zur Satzung erklärt wird
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß § 18 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrages ist, bei Vorliegen der in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen diesem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Wirkungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuzuerkennen.Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrages ist, bei Vorliegen der in Absatz 3, angeführten Voraussetzungen diesem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Wirkungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuzuerkennen.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 6. Mai 2013 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehende Satzung erlassen:
Satzung des Kollektivvertrags des Österreichischen Roten Kreuzes (ÖRK-Kollektivvertragsabschluss 2013)
S 4/2013/XXII/96/3
Geltungsbereich der Satzung
§ 1.Paragraph eins,
Die Satzung gilt
Fachlich: für Anbieter von Rettungs- und Krankentransportdiensten, ausgenommen Berg-, Wasser-, Höhlen-, Flugrettung und Rettungshundestaffel
Räumlich: für die Republik Österreich
Persönlich: für alle Arbeitgeber/innen im fachlichen Geltungsbereich sowie die von diesen Arbeitgeber/innen im räumlichen Geltungsbereich beschäftigten Arbeitnehmer/innen und Lehrlinge, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gemäß § 18 Abs. 4 ArbVG) erfasst sind.Persönlich: für alle Arbeitgeber/innen im fachlichen Geltungsbereich sowie die von diesen Arbeitgeber/innen im räumlichen Geltungsbereich beschäftigten Arbeitnehmer/innen und Lehrlinge, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gemäß Paragraph 18, Absatz 4, ArbVG) erfasst sind.
Inhalt der Satzung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der zwischen dem Österreichischen Roten Kreuz und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier und Gewerkschaft VIDA, abgeschlossene
Kollektivvertrag betreffend die Abänderungen des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes ab 1. Jänner 2013
(ÖRK-Kollektivvertragsabschlusss 2013),Kollektivvertrag betreffend die Abänderungen des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes ab 1. Jänner 2013 , (ÖRK-Kollektivvertragsabschlusss 2013),
beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unter Registerzahl KV 124/2013 hinterlegt und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ vom 2. April 2013 kundgemacht,beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unter Registerzahl KV 124 aus 2013, hinterlegt und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ vom 2. April 2013 kundgemacht,
wird zur Satzung erklärt.
(2)Absatz 2,Von der Satzungserklärung sind Bestimmungen ausgenommen, soweit sie sich auf Fachbereiche außerhalb der in § 1 lit. a angeführten Fachbereiche beziehen.Von der Satzungserklärung sind Bestimmungen ausgenommen, soweit sie sich auf Fachbereiche außerhalb der in Paragraph eins, Litera a, angeführten Fachbereiche beziehen.
(3)Absatz 3,Im Übrigen werden die in der Vereinbarung enthaltenen Änderungen der bundesländerspezifischen Anhänge für das jeweils darin angeführte Bundesland mit nachstehenden Ausnahmen zur Satzung erklärt:
Abschnitt III Z 4,Abschnitt römisch drei Ziffer 4,,
Abschnitt IV Z 4,Abschnitt römisch vier Ziffer 4,,
Abschnitt V Z 1 und 4,Abschnitt römisch fünf Ziffer eins und 4,
Abschnitt VI Z 4,Abschnitt römisch sechs Ziffer 4,,
Abschnitt VII Z 3 und 4.Abschnitt römisch sieben Ziffer 3, und 4.
Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung wird der 1. April 2013 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages.
(2)Absatz 2,Innerbetrieblich vorgenommene Erhöhungen der Löhne oder Gehälter, die wegen des Inkrafttretens des gegenständlichen Kollektivvertrags ab 1. Jänner 2013 bis zur Erlassung der Satzung erfolgt sind, können auf die Ist-Lohn- bzw. Ist-Gehalts-Erhöhung, die durch die Satzungserklärung vorgenommen wird, angerechnet werden.
Binder