Jahrgang 2013 |
Ausgegeben am 30. April 2013 |
Teil römisch zwei |
114. Verordnung: | Leistungsvergütungsverordnung |
Auf Grund des Paragraph 22 d, Absatz 6, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2012,, wird verordnet:
Der Bauarbeiter-Urlaubs-und Abfertigungskasse gebührt für ihre Tätigkeit, die sie als Dienstleister für den Sozial- und Weiterbildungsfonds erbringt, folgende Vergütung aus Mitteln des Fonds:
Die laufende Vergütung gemäß Paragraph eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, ist nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 (VPI 2000), Basis April 2013, wertgesichert. Indexschwankungen bis einschließlich 5 vH bleiben unberücksichtigt.
Der Sozial- und Weiterbildungsfonds sowie die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse haben Änderungen hinsichtlich der vertraglichen Vereinbarungen und der erbrachten Dienstleistungen, die einen Einfluss auf die Vergütung haben können, dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unverzüglich mitzuteilen.
Hundstorfer