113. Kundmachung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Aufhebung des § 24 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die nach dem Studienförderungsgesetz 1992 gleichzusetzenden Gemeinden durch den Verfassungsgerichtshof113. Kundmachung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Aufhebung des Paragraph 24, der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die nach dem Studienförderungsgesetz 1992 gleichzusetzenden Gemeinden durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht:Gemäß Artikel 139, Absatz 5, B-VG wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. März 2013, V 89/12-8, dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zugestellt am 2. April 2013, zu Recht erkannt:Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. März 2013, römisch fünf 89/12-8, dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zugestellt am 2. April 2013, zu Recht erkannt:
§ 24 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die nach dem Studienförderungsgesetz 1992 dem Studienort gleichzusetzenden Gemeinden, BGBl. Nr. 604/1993 idF BGBl. Nr. 632/1995, wird als gesetzwidrig aufgehoben.Paragraph 24, der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die nach dem Studienförderungsgesetz 1992 dem Studienort gleichzusetzenden Gemeinden, Bundesgesetzblatt Nr. 604 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1995,, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. August 2013 in Kraft.
Töchterle