109. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über Zuschüsse der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau an Dienstgeber/innen für Entgeltfortzahlung (Entgeltfortzahlungs-Zuschussverordnung) geändert wird
Auf Grund des § 53b Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2013, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz verordnet:Auf Grund des Paragraph 53 b, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2013,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über Zuschüsse der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau an Dienstgeber/innen für Entgeltfortzahlung (Entgeltfortzahlungs-Zuschussverordnung), BGBl. II Nr. 14/2013, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über Zuschüsse der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau an Dienstgeber/innen für Entgeltfortzahlung (Entgeltfortzahlungs-Zuschussverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 14 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 4 Abs. 3 lautet:Paragraph 4, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Für die Ermittlung der Höhe der Zuschüsse im Sinne des Abs. 1 ist das jeweils tatsächlich fortgezahlte Entgelt bis höchstens zum Eineinhalbfachen der Höchstbeitragsgrundlage nach § 108 Abs. 3 ASVG heranzuziehen. Erfolgt während des Zeitraumes der Entgeltfortzahlungsleistung eine Änderung der Höchstbeitragsgrundlage, so ist für die Deckelung des tatsächlich fortgezahlten täglichen Entgelts die für die jeweiligen Entgeltfortzahlungstage geltende Höchstbeitragsgrundlage heranzuziehen.“Für die Ermittlung der Höhe der Zuschüsse im Sinne des Absatz eins, ist das jeweils tatsächlich fortgezahlte Entgelt bis höchstens zum Eineinhalbfachen der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 108, Absatz 3, ASVG heranzuziehen. Erfolgt während des Zeitraumes der Entgeltfortzahlungsleistung eine Änderung der Höchstbeitragsgrundlage, so ist für die Deckelung des tatsächlich fortgezahlten täglichen Entgelts die für die jeweiligen Entgeltfortzahlungstage geltende Höchstbeitragsgrundlage heranzuziehen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 9 Abs. 3 erster Halbsatz lautet:Paragraph 9, Absatz 3, erster Halbsatz lautet:
„§ 4 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 14/2013 und § 4 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 109/2013 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2013 in Kraft;“„§ 4 Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 14 aus 2013, und Paragraph 4, Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2013, treten rückwirkend mit 1. Jänner 2013 in Kraft;“
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