BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 22. April 2013

Teil römisch zwei

107. Verordnung:

BMASK-Grundausbildungsverordnung 2013

107. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Grundausbildung der Bediensteten des Ressorts (BMASK-Grundausbildungs-verordnung 2013)

Auf Grund der Paragraphen 25 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, in der geltenden Fassung und des Paragraph 67, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, in der geltenden Fassung wird verordnet:

1. Abschnitt
Anwendungsbereich

Personenkreis

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Ressorts, die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind oder für die gemäß BDG 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
  2. Absatz 2,Ressortmitarbeiter und -mitarbeiterinnen der Entlohnungsgruppe h1 haben ihre Grundausbildung analog den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen C, A 3 oder v3, jene der Entlohnungsgruppe h2 oder h3 analog jenen der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen D, A 4, A 5 oder v4 zu absolvieren, sofern sie auf Grund rechtlicher Bestimmungen oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind.
  3. Absatz 3,Bediensteten anderer Ressorts kann die Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen nach Maßgabe freier Plätze gegen Kostenersatz gewährt werden.

2.Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Ziel

Paragraph 2,

Ziel der Grundausbildung ist es, den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche, soziale und methodische Fähigkeiten zu vermitteln, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind.

Ausbildungsabschnitte

Paragraph 3,

Die Grundausbildung setzt sich aus folgenden Ausbildungsabschnitten zusammen:

  1. Ziffer eins
    Basiseinführung,
  2. Ziffer 2
    Allgemeine Ausbildung,
  3. Ziffer 3
    Fachspezifische Ausbildung
Ziele und Inhalte sind in der Anlage geregelt.

Ausbildungsformen

Paragraph 4,

Die Ausbildungsabschnitte bzw. Teile davon sind je nach Zielen, Inhalten und Anzahl der Teilnehmer und Teilnehmerinnen als Seminare, Praktika, Projektarbeiten, E-Learning oder Selbststudium zu gestalten.

Grundausbildungs- und Prüfungsplan

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Für jeden Mitarbeiter und jede Mitarbeiterin ist von der Dienstbehörde ein persönlicher Grundausbildungs- und Prüfungsplan zu erstellen. Dieser enthält
    1. Ziffer eins
      den Aufbau und Verlauf der Grundausbildung;
    2. Ziffer 2
      jene Fachbereiche gemäß Paragraph 10, Absatz 2,, in denen Teilprüfungen abzulegen sind.
  2. Absatz 2,Durch die Kenntnisnahme des Ausbildungs- und Prüfungsplans durch die/den Auszubildende/n gilt er/sie der Grundausbildung zugewiesen.
  3. Absatz 3,Absolvierte Ausbildungen sind zu dokumentieren.

Dauer

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Grundausbildung hat folgende Mindestzeiten zu umfassen:

Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe

Ausbildungstage

A 1, v1

40

A 2, v2

40

A 3, v3

35

A 4, A 5, v4

25

  1. Absatz 2,Die Dauer der einzelnen Ausbildungsabschnitte ist in der Anlage geregelt.

Übertragung der Organisation und Durchführung

Paragraph 7,

Die Organisation und Durchführung von Ausbildungsabschnitten oder Teilen davon kann an Dienstbehörden des Ressorts oder an andere geeignete Einrichtungen übertragen werden.

3. Abschnitt
Ausbildungsabschnitte

1. Basiseinführung

Paragraph 8,

Die Basiseinführung umfasst die Vermittlung von Kenntnissen, die für den Dienst unmittelbar notwendig sind.

2. Allgemeine Ausbildung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die allgemeine Ausbildung dient dem Erwerb von Fähigkeiten und Kenntnissen, die ergänzend zur fachspezifischen Ausbildung von Bedeutung sind. Neben Kenntnissen über rechtliche und politische Rahmenbedingungen sind auch methodische und soziale Fähigkeiten in seminaristischer Form – gegebenenfalls unterstützt durch E-Learning – weiter zu entwickeln.
  2. Absatz 2,Die allgemeine Ausbildung umfasst folgende Themenbereiche:
    1. Ziffer eins
      Einführung in das öffentliche Recht unter Berücksichtigung des EU-Rechts,
    2. Ziffer 2
      das AVG-Verfahren (nur Verwendungsgruppen A 1, v1, A 2, v2),
    3. Ziffer 3
      der öffentliche Dienst,
    4. Ziffer 4
      Wahlpflichtseminar zu einem weiteren Themenbereich der öffentlichen Verwaltung,
    5. Ziffer 5
      Kommunikation.
  3. Absatz 3,Die im Absatz 2, Ziffer eins bis 4 genannten Ausbildungen sind im Rahmen des modularen Grundausbildungsprogramms der Verwaltungsakademie des Bundes zu absolvieren. Die erfolgreiche Ablegung der im Rahmen dieser Lehrveranstaltungen vorgesehenen Prüfungen ist der Prüfungskommission in Form eines Zeugnisses nachzuweisen. Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden.

3. Fachspezifische Ausbildung

Fachbereiche

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Für Auszubildende der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 4, A 5 und v4 sind zwei Fachbereiche, für Auszubildende aller anderen Verwendungs- und Entlohnungsgruppen drei Fachbereiche festzulegen, die ihrem Tätigkeitsbereich entsprechen oder einen engen Bezug dazu aufweisen.
  2. Absatz 2,Die gemäß Paragraph 5, im Grundausbildungs- und Prüfungsplan auszuweisenden Fachbereiche sind aus der folgenden Themensammlung auszuwählen:
    1. Ziffer eins
      Personalmanagement,
    2. Ziffer 2
      Wirtschaftsangelegenheiten,
    3. Ziffer 3
      Budget und Controlling,
    4. Ziffer 4
      Automationsunterstützte Datenverarbeitung,
    5. Ziffer 5
      Melde-, Versicherungs- und Beitragswesen (MVB) der Sozialversicherung,
    6. Ziffer 6
      Leistungsrecht der Pensionsversicherung,
    7. Ziffer 7
      Organisation, Verfahren und Vollziehung der Sozialversicherung,
    8. Ziffer 8
      Grundzüge der Finanzierung und des Rechnungswesens der Sozialversicherung,
    9. Ziffer 9
      Europäisches und Internationales Sozialrecht,
    10. Ziffer 10
      Zivilrechtlicher Konsumentenschutz einschließlich seiner Durchsetzung,
    11. Ziffer 11
      Verwaltungsrechtlicher Konsumentenschutz einschließlich Produktsicherheit,
    12. Ziffer 12
      Europäisches und internationales Konsumentenrecht,
    13. Ziffer 13
      Berufliche Integration und Gleichbehandlung behinderter Menschen im Arbeitsleben,
    14. Ziffer 14
      Pflegevorsorge und Sozialentschädigung,
    15. Ziffer 15
      Soziale Integration und Teilhabe (BGStG), Bundesbehindertengesetz, Behindertenhilfe der Länder, Sozialhilfe und Mindestsicherung,
    16. Ziffer 16
      Sozialpolitische Grundfragen,
    17. Ziffer 17
      Europäische und Internationale Sozialpolitik,
    18. Ziffer 18
      Arbeitsmarkt- und Beschäftigungspolitik,
    19. Ziffer 19
      Arbeitsmarktorganisation, Arbeitsmarktdienstleistungen und Arbeitsmarktförderung in Österreich,
    20. Ziffer 20
      Normen der Arbeitsmarktpolitik und hoheitliche Aufgaben,
    21. Ziffer 21
      EU-Förderinstrumentarium (inkl. Strukturfonds),
    22. Ziffer 22
      Österreichisches Arbeitsrecht,
    23. Ziffer 23
      Europäisches und internationales Arbeitsrecht,
    24. Ziffer 24
      Aufgaben, Organisation und Verfahren in der Arbeitsinspektion,
    25. Ziffer 25
      Technischer und arbeitshygienischer Arbeitnehmerschutz,
    26. Ziffer 26
      Verwendungsschutz,
    27. Ziffer 27
      Sekretariatsmanagement,
    28. Ziffer 28
      Büroordnung/Kanzleiordnung.
  3. Absatz 3,Arbeitsinspektionsorgane haben die fachspezifische Ausbildung in den Fachbereichen gemäß Absatz 2, Ziffer 24 bis 26 zu absolvieren.
  4. Absatz 4,Die Fachbereiche gemäß Absatz 2, Ziffer 27 und 28 kommen nur für Bedienstete der Verwendungsgruppen A 3 bis A 5 oder gleichwertiger Verwendungs- oder Entlohnungsgruppen in Betracht.
  5. Absatz 5,Der Fachbereich gemäß Absatz 2, Ziffer 27, kann nur als Nebenfach und nicht als Hauptfach absolviert werden.
  6. Absatz 6,Der Absatz 4 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 2 und v2, deren Hauptaufgabengebiet die Tätigkeit in einem Sekretariat darstellt.

Praktische Ausbildung

Paragraph 11,

In der praktischen Ausbildung haben die Auszubildenden alle wesentlichen Fähigkeiten und Kenntnisse in den gemäß Paragraph 10, festgelegten Fachbereichen zu erwerben und zu erproben. Die praktische Ausbildung kann im Rahmen von Seminaren, Praktika und E-Learning-Methoden erfolgen.

Spezielle Ausbildung

Paragraph 12,

Die spezielle Ausbildung dient der Vertiefung und Weiterentwicklung der im Rahmen der praktischen Ausbildung erworbenen Kompetenzen sowie dem Erwerb zusätzlicher fachlicher Fähigkeiten und Kenntnisse. Die spezielle Ausbildung kann im Rahmen von Seminaren, im betreuten Selbststudium und als Projektarbeit erfolgen.

Anrechnung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Auf die Grundausbildung können gemäß Paragraph 30, BDG 1979 anderweitige Ausbildungen oder sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständige Arbeiten angerechnet werden.
  2. Absatz 2,Die erfolgreiche Absolvierung der Fachausbildung beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ersetzt die gesamte fachspezifische Ausbildung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5 bis Ziffer 8, einschließlich der gemäß Paragraph 14, vorgesehenen Prüfungen.
  3. Absatz 3,Die Grundausbildung an der Günther Steinbach Akademie (GSA) des Arbeitsmarktservice ersetzt die gesamte fachspezifische Ausbildung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 18 bis Ziffer 21, einschließlich der gemäß Paragraph 14, vorgesehenen Prüfungen.

4. Abschnitt
Dienstprüfung

Prüfungsordnung

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die Dienstprüfung ist in Form von Teilprüfungen von Einzelprüfern und Einzelprüferinnen abzunehmen.
  2. Absatz 2,Die Teilprüfungen sind in den gemäß Paragraph 10, festgelegten Fachbereichen abzulegen.
  3. Absatz 3,Die Beurteilung hat in allen Fachbereichen auf Grund mündlicher Leistungen, in einem Fachbereich (Hauptfach) auch auf Grund einer schriftlichen Prüfung zu erfolgen. Davon abweichend sind von Arbeitsinspektionsorganen in zwei Fachbereichen schriftliche Prüfungen abzulegen. Bei der Themenstellung und den Anforderungen ist auf die Verwendung des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 4,Teilprüfungen erfolgen
    1. Ziffer eins
      im Rahmen von Seminaren der speziellen Ausbildung oder
    2. Ziffer 2
      in Form einer Einzelprüfung nach Selbststudium oder
    3. Ziffer 3
      in Form einer Projektarbeit. Die Bewertung der Projektarbeit und des damit verbundenen Abschlussgesprächs ersetzt in diesem Fachbereich die mündliche und eine allfällige schriftliche Prüfung gemäß Absatz 3,
  5. Absatz 5,Zur Eigenvorbereitung auf die Dienstprüfung ist den Bediensteten angemessene Zeit und entsprechende Unterstützung zu gewähren.
  6. Absatz 6,Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die zweite Wiederholungsprüfung ist jedenfalls vor einem Prüfungssenat abzuhalten. Die Dienstbehörde hat zu gewährleisten, dass jede nicht bestandene Teilprüfung innerhalb von drei Monaten wiederholt werden kann.
  7. Absatz 7,Über die bestandene Dienstprüfung ist ein Zeugnis auszustellen.

Prüfungskommission

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Einzelprüfer und Einzelprüferinnen sind Mitglieder einer gemäß Paragraph 29, Absatz eins, BDG 1979 beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die Dauer von fünf Jahren einzurichtenden Prüfungskommission.
  2. Absatz 2,Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Personen, die entsprechend fachlich sowie pädagogisch qualifiziert und als Ausbildner und Ausbildnerinnen tätig sind, bestellt werden.

5. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

Paragraph 16,

Die erfolgreiche Absolvierung von Themenbereichen der Allgemeinen Ausbildung nach den Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Grundausbildung der Bediensteten des Ressorts, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2010,, gilt als erfolgreiche Absolvierung der jeweils entsprechenden Themenbereiche der Allgemeinen Ausbildung der gegenständlichen Verordnung.

Schlussbestimmungen

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 30. April 2013 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Grundausbildung der Bediensteten des Ressorts, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2010,, tritt mit Ablauf des 29. Aprils 2013 außer Kraft.

Hundstorfer