BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 22. April 2013

Teil römisch zwei

105. Verordnung:

Post-Erhebungs-Verordnung – PEV sowie Änderung der Kommunikations-Erhebungs-Verordnung – KEV

105. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der statistische Erhebungen auf dem Gebiet des Postwesens angeordnet werden (Post-Erhebungs-Verordnung – PEV) und die Kommunikations-Erhebungs-Verordnung – KEV geändert wird

Artikel römisch eins

Post-Erbehungs-Verordnung

Auf Grund des Paragraph 52, Absatz 2, des Bundesgesetzes, mit dem ein Postmarktgesetz erlassen wird (Postmarktgesetz – PMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird verordnet:

Gegenstand der Poststatistik

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Für die Beobachtung und Überwachung der Markt- und Wettbewerbsentwicklung auf dem Gebiet des Postwesens sind statistische Erhebungen durchzuführen, Statistiken zu erstellen sowie gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Publikationen zu veröffentlichen. Aus der Veröffentlichung dürfen sich keine Rückschlüsse auf Daten einzelner Unternehmen ableiten lassen. Dies gilt nicht, wenn der Postdiensteanbieter ausdrücklich zustimmt.
  2. Absatz 2,Folgende Statistiken sind zu erstellen:
    1. Ziffer eins
      Quartalswerte über Sendungsmengen und korrespondierende Umsätze,
    2. Ziffer 2
      Quartalswerte über die Anzahl der Post-Geschäftsstellen bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
    3. Ziffer 3
      Quartalswerte über die Anzahl der Briefkästen bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
    4. Ziffer 4
      Quartalswerte über die Anzahl der Landabgabekästen bzw. vergleichbarer Einrichtungen und der damit versorgten Haushalte,
    5. Ziffer 5
      Quartalswerte über die Anzahl der Verteilzentren bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
    6. Ziffer 6
      Quartalswerte über betriebswirtschaftliche Kennzahlen zu Mitarbeitern (Vollzeit und Teilzeit) sowie zu Leasingpersonal und freien Mitarbeitern und
    7. Ziffer 7
      Jahreswerte über Investitionen im Postsektor.

Statistische Einheiten

              Paragraph 2,

Statistische Einheiten im Sinn dieser Verordnung sind sämtliche Postdiensteanbieter iSd Paragraphen 25 und 26 PMG.

Erhebungsmerkmale

Paragraph 3,

Zu erheben sind die in den Anlagen angegebenen Erhebungsmerkmale in dem dort angegebenen Betrachtungszeitraum und unter Berücksichtigung der dort angeführten Anmerkungen.

Durchführung der Erhebungen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Erhebungen im Rahmen der Poststatistik erfolgen durch vierteljährliche Befragung der Einheiten gemäß Paragraph 2, Es ist eine Vollerhebung vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Die Erstellung der Statistiken und die sonstigen statistischen Arbeiten erfolgen durch die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH.

Auskunftspflicht

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Auskunftspflichtig ist der Inhaber oder verantwortliche Leiter einer Einheit gemäß Paragraph 2,
  2. Absatz 2,Die Angaben nach Paragraph 3, sind von den Auskunftspflichtigen der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH in von dieser vorgegebenen, strukturierten, elektronischen Form (E-Mail oder Datenträger) zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Die Angaben nach Paragraph 3, sind jeweils spätestens zwölf Wochen nach Ende eines Kalendervierteljahrs für das vergangene Kalendervierteljahr zu übermitteln.

Erhebungsunterlagen

Paragraph 6,

Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH hat die Erhebungsunterlagen in elektronischer Form bereit zu stellen und für die Möglichkeit der kostenlosen Abrufbarkeit für die Auskunftspflichtigen zu sorgen.

Auswertung und Publikationen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die im Rahmen der Poststatistik erstellten Statistiken dürfen unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen nur für folgende Aufgabenbereiche Verwendung finden:
    1. Ziffer eins
      Laufende Beobachtung und Überwachung,
    2. Ziffer 2
      zur Erfüllung nationaler und internationaler Berichts- und Auskunftspflichten,
    3. Ziffer 3
      Publikationen und Vorschauen (Information des Sektors),
    4. Ziffer 4
      Information der gesetzgebenden Organe und der Verwaltung.
  2. Absatz 2,Folgende Publikationen sind von der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH quartalsweise zu erstellen und nach Maßgabe von Paragraph eins, Absatz eins, Satz 2 und 3 im Internet spätestens ein Quartal nach Abschluss der Erhebung zu veröffentlichen:

    Statistiken über

    1. Ziffer eins
      Quartalsstatistiken über die Sendungsmengen und korrespondierende Umsätze,
    2. Ziffer 2
      Quartalsstatistiken über die Anzahl der Post-Geschäftsstellen bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
    3. Ziffer 3
      Quartalsstatistiken über die Anzahl der Briefkästen bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
    4. Ziffer 4
      Quartalsstatistiken über die Anzahl der Landabgabekästen bzw. vergleichbarer Einrichtungen und der damit versorgten Haushalte,
    5. Ziffer 5
      Quartalsstatistiken über die Anzahl der Verteilzentren bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
    6. Ziffer 6
      Quartalsstatistiken über die Anzahl eigener Mitarbeiter (Vollzeit und Teilzeit) sowie von Leasingpersonal und freien Mitarbeitern, und
    7. Ziffer 7
      Jahresstatistiken über Investitionen im Postsektor.

Inkrafttreten

Paragraph 8,

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.

Anlage 1

Erhebungsbereich: Sendungsmengen

Erhebungsmerkmal

Anzugebende Einheit

Betrachtungszeitraum

Anmerkungen / Detaillierungen

Briefsendungen Inland

Stück

Quartal

Unterschieden nach Gewichtsklassen (bis 50g, bis 2 kg, größer 2 kg)

Paketsendungen Inland

Stück

Quartal

Unterschieden nach Gewichtsklassen (bis 10 kg und größer 10 kg)

Zeitungen & Zeitschriften

Stück

Quartal

 

Einschreibsendungen

Stück

Quartal

 

Wertsendungen

Stück

Quartal

 

Behördliche Schriftstücke (RsB, RsA)

Stück

Quartal

 

Sonstige adressierte Sendungen Inland

Stück

Quartal

Unterschieden nach Gewichtsklassen (bis 2 kg, größer 2 kg)

Briefsendungen Gesamt

Stück

Quartal

Unterschieden nach Einzelsendung / Massensendung; Aufgabe Post-Geschäftsstellen/Postkästen, Verteilzentrum

Paketsendungen Gesamt

Stück

Quartal

Unterschieden nach Einzelsendung / Massensendung; Aufgabe Post-Geschäftsstellen/Postkästen, Verteilzentrum

Sonstige Adressierte Sendungen Gesamt

Stück

Quartal

Unterschieden nach Einzelsendung / Massensendung; Aufgabe Post-Geschäftsstellen/Postkästen, Verteilzentrum

Briefsendungen Ausland

Stück

Quartal

Unterschieden nach Inbound/ Outboundsendungen

Paketsendungen Ausland

Stück

Quartal

Unterschieden nach Inbound/ Outboundsendungen

Sonstige adressierte Sendungen Ausland

Stück

Quartal

Unterschieden nach Inbound/ Outboundsendungen

Unadressierte Sendungen

Stück

Quartal

 

Anlage 2

Erhebungsbereich: Umsätze

Erhebungsmerkmal

Anzugebende Einheit

Betrachtungszeitraum

Anmerkungen / Detaillierungen

Umsätze aus Briefsendungen Inland

Euro

Quartal

Unterschieden nach Gewichtsklassen (bis 50g, bis 2 kg, größer 2 kg)

Umsätze aus Paketsendungen Inland

Euro

Quartal

Unterschieden nach Gewichtsklassen (bis 10 kg und größer 10 kg)

Umsätze aus Zeitungen & Zeitschriften

Euro

Quartal

 

Umsätze aus Einschreibsendungen

Euro

Quartal

 

Umsätze aus Wertsendungen

Euro

Quartal

 

Umsätze aus behördlichen Schriftstücken (RsB, RsA)

Euro

Quartal

 

Umsätze aus sonstigen adressierten Sendungen Inland

Euro

Quartal

Unterschieden nach Gewichtsklassen (bis 2 kg, größer 2 kg)

Umsätze aus Briefsendungen Gesamt

Euro

Quartal

Unterschieden nach Einzelsendung / Massensendung; Aufgabe Post-Geschäftsstellen/Postkästen, Verteilzentrum

Umsätze aus Paketsendungen Gesamt

Euro

Quartal

Unterschieden nach Einzelsendung / Massensendung; Aufgabe Post-Geschäftsstellen/Postkästen, Verteilzentrum

Umsätze aus sonstigen adressierten Sendungen Gesamt

Euro

Quartal

Unterschieden nach Einzelsendung / Massensendung; Aufgabe Post-Geschäftsstellen /Postkasten, Verteilzentrum

Umsätze aus Briefsendungen Ausland

Euro

Quartal

Unterschieden nach Inbound/ Outboundsendungen

Umsätze aus Paketsendungen Ausland

Euro

Quartal

Unterschieden nach Inbound/ Outboundsendungen

Umsätze aus sonstigen adressierten Sendungen Ausland

Euro

Quartal

Unterschieden nach Inbound/ Outboundsendungen

Umsätze aus unadressierten Sendungen

Euro

Quartal

 

Anlage 3

Erhebungsbereich: Sonstige Informationen

Erhebungsmerkmal

Anzugebende Einheit

Betrachtungszeitraum

Anmerkungen / Detaillierungen

Anzahl an Post-Geschäftsstellen bzw. vergleichbaren Einrichtungen

Anzahl

Quartal

 

Anzahl an Landabgabekästen bzw. vergleichbaren Einrichtungen

Anzahl

Quartal

Unterschieden nach Anzahl der Standorte und Anzahl der versorgten Haushalte

Anzahl an Briefaufgabekästen bzw. vergleichbaren Einrichtungen

Anzahl

Quartal

 

Anzahl an Verteilzentren bzw. vergleichbaren Einrichtungen

Anzahl

Quartal

 

Anlage 4

Erhebungsbereich: Kennzahlen zu Mitarbeitern und Investitionen im Postsektor

Erhebungsmerkmal

Anzugebende Einheit

Betrachtungszeitraum

Anmerkungen / Detaillierungen

Mitarbeiter (in Ganztagskräften)

Anzahl

Stand per Quartalsletzten

Unterschieden in eigene Mitarbeiter (Vollzeit und Teilzeit) sowie Leasingpersonal und freie Mitarbeiter

Investitionen in Infrastruktur

Euro

Jahreswert

 

Artikel römisch zwei

Änderung der Kommunikations-Erhebungs-Verordnung

Auf Grund des Paragraph 90, Absatz 2, des Telekommunikationsgesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,, wird verordnet:

Die Kommunikations-Erhebungs-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 2004,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    In Paragraph 2, Absatz eins, lauten die Ziffer eins und 2 :
  2. Ziffer eins
    im Geschäftsfeld öffentliche Sprachtelefonie an festen Standorten tätig sind, hinsichtlich der Anlagen 1 und 5,
  3. Ziffer 2
    im Geschäftsfeld öffentliche Mobilfunkdienste tätig sind, hinsichtlich der Anlagen 2 und 5,“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz eins, entfällt die Ziffer 5,

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Absatz 2, wird der Ausdruck „Anlage 7“ durch den Ausdruck „Anlage 6“ ersetzt.

Bures