BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 14. März 2013

Teil römisch drei

93. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996

93. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996

Nach Mitteilungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande haben nachstehende Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996 Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 49 aus 2011,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 60 aus 2012,) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Griechenland1

7. Februar 2012

Lesotho1

18. Juni 2012

Russische Föderation1

20. August 2012

Schweden1

26. September 2012

Vereinigtes Königreich1

27. Juli 2012

Weiters haben:

Faymann

1  Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Haager Konferenz für Internationales Privatrechtunter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 34].

2  Kundgemacht in BGBl. III Nr. 49/2011.

3  Kundgemacht in BGBl. III Nr. 60/2012.