BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 14. März 2013

Teil römisch drei

90. Kundmachung:

Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung der Rechtspersönlichkeit internationaler nichtstaatlicher Organisationen

90. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung der Rechtspersönlichkeit internationaler nichtstaatlicher Organisationen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Europäischen Übereinkommen über die Anerkennung der Rechtspersönlichkeit internationaler nichtstaatlicher Organisationen Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1992,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 42 aus 2000,) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde:

die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

13. Juli 2000

Niederlande1 (für den europäischen Teil)

21. Februar 2007

Zypern

17. März 2004

Weiters hat Belgien2 am 17. Juni 2008 seine zuständige Behörde1 gem. Artikel 3, Absatz eins, des Übereinkommens geändert.

Faymann

1  Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 124].

2  Kundgemacht in BGBl. Nr. 404/1992, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 42/2000.