BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 14. März 2013

Teil römisch drei

89. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens über Computerkriminalität

89. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über Computerkriminalität

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über Computerkriminalität Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 140 aus 2012,) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde:

Australien1

30. November 2012

Dominikanische Republik1

7. Februar 2013

Weiters hat Island2 am 12. Dezember 2012 seine zuständige Behörde1 gem. Artikel 24 und Artikel 27, des Übereinkommens geändert, sowie seinen anlässlich der Ratifikation erklärten Vorbehalt zu Artikel 9, Absatz 2, Litera b und Litera c, zurückgezogen.

Faymann

1  Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 185].

2  Kundgemacht in BGBl. III Nr. 140/2012.