BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 8. März 2013

Teil römisch drei

66. Kundmachung:

Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie

66. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 2004,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 72 aus 2012,) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Finnland

1. Juni 2012

Indonesien

24. September 2012

Liechtenstein

30. Jänner 2013

Mikronesien

23. April 2012

Seychellen

11. Dezember 2012

Suriname

18. Mai 2012

Swasiland

24. September 2012

Zentralafrikanische Republik

24. Oktober 2012

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat Malaysia1 am 12. April 2012 Erklärungen2 zu Artikel 2, Litera c und Artikel 3, Absatz eins, Litera a, (ii) des Fakultativprotokolls abgegeben.

Faymann

1  Kundgemacht in BGBl. III Nr. 72/2012.

2  Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Fakultativprotokoll - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER IV.11.c].