Jahrgang 2013 |
Ausgegeben am 8. März 2013 |
Teil III |
65. Kundmachung: | Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten |
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 92 aus 2002,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 73 aus 2012,) hinterlegt:
Staaten: |
Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde: |
Indonesien1 |
24. September 2012 |
Kamerun1 |
4. Februar 2013 |
Nigeria1 |
25. September 2012 |
Swasiland1 |
24. September 2012 |
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat Malaysia2 am 12. April 2012 eine Erklärung gem. Artikel 3, Absatz 2, des Fakultativprotokolls abgegeben.
Ferner hat Luxemburg3 am 25. Jänner 2013 seine anlässlich des Beitritts abgegebene Erklärung zu Artikel 3, abgeändert.
Faymann
1 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Fakultativprotokoll - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil römisch III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER römisch IV.11.b].
2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 73 aus 2012,.
3 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2005,.