BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 8. März 2013

Teil III

65. Kundmachung:

Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten

65. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 92 aus 2002,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 73 aus 2012,) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Indonesien1

24. September 2012

Kamerun1

4. Februar 2013

Nigeria1

25. September 2012

Swasiland1

24. September 2012

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat Malaysia2 am 12. April 2012 eine Erklärung gem. Artikel 3, Absatz 2, des Fakultativprotokolls abgegeben.

Ferner hat Luxemburg3 am 25. Jänner 2013 seine anlässlich des Beitritts abgegebene Erklärung zu Artikel 3, abgeändert.

Faymann

1  Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Fakultativprotokoll - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil römisch III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER römisch IV.11.b].

2  Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 73 aus 2012,.

3  Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2005,.