BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 9. Jänner 2013

Teil römisch drei

5. Kundmachung:

Beendigung eines Vertrages zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Polen

5. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Beendigung eines Vertrages zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Polen

Auf Grund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003, idgF, wird kundgemacht:

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Polen haben einvernehmlich festgestellt, dass das nachstehende Abkommen mit dem Beitritt der Republik Polen zur Europäischen Union mit 1. Mai 2004 durch Artikel 18 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Artikel 21 Absatz eins, des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union) sowie die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, gemäß Artikel 59, Absatz eins, Litera a, des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge als beendet anzusehen ist:

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen über die gegenseitige Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1972, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 122 aus 1999,.

Faymann