BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 19. Februar 2013

Teil römisch drei

40. Kundmachung:

Beendigung des Notenwechsels zwischen der österreichischen Gesandtschaft in Oslo und dem Königlich Norwegischen Außenministerium über die Aufhebung des Sichtvermerkzwanges

40. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Beendigung des Notenwechsels zwischen der österreichischen Gesandtschaft in Oslo und dem Königlich Norwegischen Außenministerium über die Aufhebung des Sichtvermerkzwanges

Auf Grund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003, idgF, wird kundgemacht:

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung des Königreichs Norwegen haben einvernehmlich festgestellt, dass das nachstehende Abkommen mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) samt Beilagen am 1. Jänner 1994 gemäß Artikel 59, Absatz eins, Litera a, des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge als beendet anzusehen ist:

Notenwechsel zwischen der österreichischen Gesandtschaft in Oslo und dem Königlich Norwegischen Außenministerium über die Aufhebung des Sichtvermerkzwanges, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 28 aus 1959,.

Faymann