Jahrgang 2013 |
Ausgegeben am 13. Februar 2013 |
Teil III |
37. Kundmachung: | Geltungsbereich des Protokolls zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Verkehr – Protokoll „Verkehr“ |
Nach Mitteilung des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten hat Italien am 7. Februar 2013 seine Ratifikationsurkunde zum Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Verkehr – Protokoll „Verkehr“ Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 234 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 108 aus 2005,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 120 aus 2005,) hinterlegt und anlässlich dessen nachstehende Auslegungserklärung abgegeben:
Italien erklärt, dass die Bestimmungen von Artikel 11, des vorliegenden Protokolls nicht die Möglichkeit präjudizieren, auf italienischem Staatsgebiet Straßenbauprojekte für Fernverbindungen, einschließlich der für den Ausbau des Warenverkehrs mit den Ländern nördlich der Alpen erforderlichen Infrastrukturen, zu verwirklichen. Ebenso wird nicht präjudiziert, dass die in den Artikel 3, Absatz eins,, Artikel 7, Absatz eins und Artikel 14, enthaltenen Bestimmungen betreffend die Internationalisierung der externen Kosten auf das Gemeinschaftsacquis zu beziehen sind.
Faymann