BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 6. Dezember 2013

Teil römisch drei

317. Kundmachung:

Geltungsbereich des Europäischen Abkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarats

317. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Abkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarats

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Ungarn am 30. August 2013 seine Ratifikationsurkunde zum Europäischen Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarats Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1958,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 60 aus 2013,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 151 aus 2006,) hinterlegt und anlässlich dessen folgende Erklärungen abgegeben:

Erklärung zu Artikel 7 :

Gemäß Artikel 7, des Abkommens schiebt Ungarn aus Gründen der öffentlichen Ordnung (ordre public) das Inkrafttreten des Abkommens bezüglich der Türkei und der Ukraine auf. Die Anwendung des Abkommens in Bezug auf die obgenannten Staaten ist unvereinbar mit der Verordnung (EG) No.539 aus 2001, vom 15. März 2001, worin die Drittländer aufgelistet werden, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen und die, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, siehe Anhang 1, worin angeführt ist, dass die Türkei und die Ukraine zu jenen Staaten gehören, deren Staatsangehörige im Besitz eines Visums beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sein müssen.

Erklärung zu Artikel 11 :

In Übereinstimmung mit Artikel 11, des Abkommens erklärt Ungarn, dass die Liste der in Artikel eins, Absatz eins, erwähnten Dokumente wie folgt lautet:

(Übersetzung)

Von den vertragsschließenden Parteien des Abkommens sind keine Einwendungen gegen die Liste erhoben worden. Die Liste gilt daher gemäß Artikel 11, dem Anhang angefügt.

Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 9, für Ungarn mit 1. September 2013 in Kraft getreten.

Faymann