BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 25. November 2013

Teil III

306. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

306. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Nach Mitteilung der niederländischen Regierung hat Bahrain am 10. April 2013 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1968,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 172 aus 2013,) hinterlegt und anlässlich dessen nachstehende Erklärung abgegeben:

„Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten des Königreichs Bahrain [..] setzt gem. Artikel 7, des Übereinkommens ein e-Register System ein.“

Gemäß Artikel 6, Absatz 2, des Übereinkommens wurde folgende zuständige Behörde bestimmt:

- Ministerium für auswärtige Angelegenheiten.

Der Beitritt wird gem. Artikel 12, Absatz 3, des Übereinkommens mit 31. Dezember 2013 wirksam.

Faymann