BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 25. November 2013

Teil römisch drei

304. Kundmachung:

Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe in der Fassung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 2

304. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe in der Fassung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 2

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Europäischen Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe in der Fassung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 Bundesgesetzblatt Nr. 74 aus 1989,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 198 aus 2002, und Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 199 aus 2002,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 187 aus 2002,) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde:

Bosnien und Herzegowina

12. Juli 2002

Monaco

30. November 2005

Serbien und Montenegro, nunmehr Serbien

3. März 2004

Weiters hat Montenegro mit Wirkung vom 6. Juni 2006 erklärt, sich weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats zufolge hat das Vereinigte Königreich1 am 10. Oktober 2013 den Geltungsbereich des Übereinkommens mit Wirksamkeit vom 1. Februar 2014 auf die souveränen Stützpunkte Akrotiri und Dhekelia ausgedehnt.

Faymann

1  Kundgemacht in BGBl. Nr. 74/1989 idgF.