Jahrgang 2013 |
Ausgegeben am 21. Oktober 2013 |
Teil römisch drei |
287. Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen | |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 2448 Ausschussbericht 2462 Sitzung 216. Bundesrat:, Ausschussbericht 9113 Sitzung 823.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Ziffer eins Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
Ziffer 2 Die französische Sprachfassung dieses Staatsvertrages ist gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Justiz aufliegt.
[Übereinkommen in deutschsprachiger Übersetzung, siehe Anlagen]
[Übereinkommen in englischer Sprache, siehe Anlagen]
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. Oktober 2013 beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 57, Absatz 2, Litera a, für Österreich mit 1. Februar 2014 in Kraft.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich nachstehenden Vorbehalt erklärt:
The Republic of Austria makes a reservation in accordance with Article 51 paragraph 2 and Article 56 paragraph 1 of the Convention, objecting to the use of the French language.
Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 51, Absatz 2 und Artikel 56, Absatz eins, des Übereinkommens ihren Vorbehalt gegen die Verwendung des Französischen.
Ferner hat die Republik Österreich gemäß Artikel 28, das Bundesministerium für Justiz als Zentrale Behörde bestimmt.
Nach Mitteilungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert oder angenommen: Deutschland1,
Estland1, Finnland, Frankreich1, Tschechische Republik1, Schweiz, Vereinigtes Königreich (nur Schottland)1.
Faymann
1 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Haager Konferenz für Internationales Privatrechtunter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 35].