Jahrgang 2013 |
Ausgegeben am 7. Februar 2013 |
Teil römisch drei |
26. Kundmachung: | Änderungen der dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) beigefügten Verordnung |
| [CELEX-Nr.: 32012L0045] |
Auf Grund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,, wird kundgemacht:
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 1. Oktober 2012, vom 1. Dezember 2012 sowie vom 30. Dezember 2012 wurden die nachstehenden Änderungen der dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) beigefügten Verordnung (Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 67 aus 2008,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 12 aus 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 25 aus 2012,) gemäß Artikel 20, Absatz 5, des Übereinkommens von den Vertragsparteien angenommen:
[Änderungen der deutschen Sprachfassung (Übersetzung), siehe Anlagen]
[Änderungen der französischen Sprachfassung (authentischer Wortlaut), siehe Anlagen]
Die Änderungen sind mit 1. Jänner 2013 in Kraft getreten.
Auf Grund des Paragraph 5, Absatz 2, BGBlG in Verbindung mit dem Beschluss des Nationalrats gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN), werden die Änderungen der englischen und russischen Sprachfassung durch Auflage im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht.
Mit dieser Kundmachung wird die Richtlinie 2012/45/EU zur zweiten Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, Amtsblatt Nummer L 332 vom 4.12.2012 Seite 18, hinsichtlich des Anhangs römisch drei.1 umgesetzt.
Faymann