BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 16. September 2013

Teil römisch drei

256. Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits samt Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 944 VV Sitzung 85. Bundesrat:, Ausschussbericht 8403 Sitzung 790.)

256.

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
  2. Ziffer 2
    Die bulgarische, dänische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, rumänische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische und ungarische sowie die serbische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits samt Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen

[Vertragstext in der berichtigten Fassung in deutscher Sprache siehe Anlagen]

[Schlussakte in deutscher Sprache siehe Anlagen]

[Geschehensklausel siehe Anlagen]

Die Notifikation gemäß Artikel 138, des Abkommens wurde am 13. Jänner 2011 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; laut Mitteilung des Generalsekretärs ist das Abkommen gemäß seinem Artikel 138, mit 1. September 2013 in Kraft getreten.

Faymann