BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 16. September 2013

Teil römisch drei

255. Protokoll zum Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

255.

Der Rat der Europäischen Union hat gemäß Artikel 6, Absatz 2, der Akte zum Beitrittsvertrag 2005 Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 185 aus 2006,) im Namen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union den nachstehenden Staatsvertrag abgeschlossen, bei dem daher auch die Republik Österreich Vertragspartei ist:

Protokoll zum Partnerschafts- und Kooperationsabkommen1 zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

[Protokoll in deutscher Sprachfassung siehe Anlagen]

[Unterschriftenblatt siehe Anlagen]

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union ist das Protokoll gemäß dessen Artikel 4, Absatz eins, mit 1. Jänner 2010 in Kraft getreten.

Das Protokoll wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 350 vom 29.12.2009, Seite 53 veröffentlicht.

Auf Grund des Paragraph 5, Absatz 2, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003, idgF, in Verbindung mit dem Beschluss des Nationalrats gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG zum Partnerschafts- und Kooperationsabkommen, werden die dänische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, niederländische, polnische, portugiesische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische, ungarische und tadschikische Sprachfassung dieses Protokolls durch Auflage im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht.

Faymann

1  Kundgemacht in BGBl. III Nr. 254/2013.