BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 7. August 2013

Teil römisch drei

213. Kundmachung:

Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus

213. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 102 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 103 aus 2002,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 29 aus 2012,) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Äthiopien

20. März 2012

Heiliger Stuhl1

25. Jänner 2012

Irak

16. November 2012

Kuwait1

11. Juli 2013

Namibia1

18. Oktober 2012

Nepal1

23. Dezember 2011

Simbabwe1

30. Jänner 2013

Gemäß Artikel 7, Absatz 3, des Übereinkommens notifizierte Kuwait, dass es seine uneingeschränkte Gerichtsbarkeit über alle in Artikel 7, Absatz 2, Litera a, b, c, d und e genannten Straftaten begründet hat.

Weiters informierte die Regierung der Niederlande2 am 22. März 2010 den Generalsekretär, dass das Übereinkommen auf die Niederländischen Antillen3 mit folgender Erklärung angewendet wird:

„Das Königreich der Niederlande geht davon aus, dass Artikel 10, Absatz eins, des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus das Recht der zuständigen Gerichtsbehörden beinhaltet, darüber zu entscheiden, eine der Straftat verdächtigte Person nicht strafrechtlich zu verfolgen, wenn nach Ansicht der zuständigen Gerichtsbehörden schwerwiegende verfahrensrechtliche Bedenken darauf hinweisen, dass eine strafrechtliche Verfolgung unmöglich sein wird.“

Ferner hat das Vereinigte Königreich4 dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 17. Mai 2012 mitgeteilt, dass das Übereinkommen auch auf die Britischen Jungferninseln Anwendung findet.

Nach weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge haben nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt, Erklärungen abgegeben bzw. die anlässlich der Ratifikation erklärten Vorbehalte zurückgezogen:

Kasachstan5:

Am 23. Juli 2008 erklärte die Regierung von Kasachstan, sich nicht an Artikel 24, Absatz eins, des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus gebunden zu erachten; dieser Vorbehalt wurde mit 23. Juli 2009 wirksam.

Heiliger Stuhl:

Am 26. September 2012 hat der Heilige Stuhl eine Erklärung1 nach Artikel 2, Absatz 2, Litera a, des Übereinkommens abgegeben.

Myanmar6:

Am 17. September 2012 teilte die Regierung von Myanmar dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Entscheidung mit, die anlässlich der Ratifikation erklärten Vorbehalte nach Artikel 13, 14 und Artikel 15, des Übereinkommens zurückzuziehen.

Faymann

1  Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XVIII.11].

2  Kundgemacht in BGBl. III 204/2005.

3  Mit Wirkung vom 10. Oktober 2010 hörten die Niederländischen Antillen auf zu bestehen. Ab diesem Tag genießen Curaçao und Sint Maarten, wie bisher schon die Niederländischen Antillen, innere Selbstverwaltung innerhalb des Königreichs. Die übrigen Inseln der Niederländischen Antillen – Bonaire, Sint Eustatius und Saba – bilden den karibischen Teil der Niederlande. Die bisher für die Niederländischen Antillen geltenden Übereinkünfte behalten ihre Gültigkeit und bleiben auch für diese Inseln in Kraft.

4  Kundgemacht in BGBl. III Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 29/2012.

5  Kundgemacht in BGBl. III Nr. 204/2005.

6  Kundgemacht in BGBl. III 144/2008.